Diesbezüglich könnte eine BAG-Entscheidung interessant sein (2 AZR 89/99 vom 18.11.1999).
Sinngemäß: keine Definition des Arbeitnehmerbegriffs im KSchG , somit so zu versehen, wie im Arbeitsrecht allgemein üblich. Für Zeiten des Berufsausbildungsverhältnisses nach BBiG gelten auch die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften, somit Gleichstellung dieser Zeiten mit denen eines Arbeitsverhältnisses.
Würde bedeuten, dass die Zeiten der Berufsausbildung anzurechnen wären. Somit ist die Wartezeit nach KSchG möglicherweise schon erfüllt.