Eingruppierung/ Befreiuung Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Begonnen von Lio1896, 21.02.2024 12:43

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Lio1896

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Mitarbeiter A wird einen unter Wert (9A) eingestellt da er den AII nicht vorweisen kann, er erhält die Zulage zur 9 B. Nun hat er sich erfolgreich auf eine andere befristete Stelle beworben und erhält dort E09 A mit Zulage zur E11 da er den A2 nicht hat. In der Zwischenzeit hat er die Zeiten (20 Jahre) für die Befreiung für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllt. Die Stellen waren auch damals mit der Klausel ausgeschrieben.

Kann er auf der befristeten Stelle jetzt in die E 11 eingruppiert werden?


Danke für eure Mithilfe

2strong

Was heißt "Stellen waren mit der Klausel ausgeschrieben"?

Lio1896

A 2 oder zwanzig Jahre Berufserfahrung bei einem öffentlich rechtlichen AG

brian

Man ist ja nur eingruppiert, wenn einem die Aufgaben dauerhaft übertragen wurden. Das ist bei einer befristeten Übernahme der Tätigkeiten nicht der Fall.

2strong

Zitat von: Lio1896 in 21.02.2024 13:47
A 2 oder zwanzig Jahre Berufserfahrung bei einem öffentlich rechtlichen AG

In dieser Konstellation steht für die Dauer der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tärigkeit der Differenzbetrag zu Entgeltgruppe 11 zu.

Lio1896

Zitat von: 2strong in 21.02.2024 14:10
Zitat von: Lio1896 in 21.02.2024 13:47
A 2 oder zwanzig Jahre Berufserfahrung bei einem öffentlich rechtlichen AG

In dieser Konstellation steht für die Dauer der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tärigkeit der Differenzbetrag zu Entgeltgruppe 11 zu.

Und was ist wenn die Stelle entfristet wird? Wird der Mitarbeiter dann eingruppiert oder erhält er trotzdem weiterhin nur eine Zulage? Wie verhält sich das dann mit der zurückgelegten Erfahrungsstufe?

2strong

Wenn die Stelle für AL 2 oder 20 Jahre ausgeschrieben war und nun dauerhaft übertragen wird, werden die Anforderungen ja erfüllt. Insofern sollte dann die Eingruppierung in E 11 erfolgen. Hinsichtlich der Stufe wird er so gestellt, als ob die Stufenlaufzeit von Beginn an (als die Tätigkeit noch nur vorübergehend übertragen war) gezählt hätte.