Autor Thema: [SN] Behilfesatz  (Read 793 times)

frido2001

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[SN] Behilfesatz
« am: 22.02.2024 19:13 »
Hallo,
ich rutsche gerade als Beamtenanwärter in Sachsen ganz neu in den Beihilfe und PKV-Kosmos.
Ich habe mir bereits zwei Angebote für eine PKV eingeholt. Die Aussagen zum Beihilfesatz waren dabei allerdings unterschiedlich bzw. wirkte einer der Vertreter selbst verunsichert.
Ich bin 40, habe eine leibliche Tochter, welche allerdings bei der Kindesmutter lebt, wir waren nie verheiratet.
Habe ich jetzt einen Beihilfeanspruch von 50 % oder 70 %? Ich lese immer von berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag, aber so richtig steige ich da noch nicht durch. Ich habe schon einige Beispiele in unterschiedlichsten Konstellationen gefunden, aber nicht das passende für mich.
VG
« Last Edit: 23.02.2024 02:37 von Admin »

Saxum

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Antw:[SN] Behilfesatz
« Antwort #1 am: 23.02.2024 10:04 »
Sachsen hat einen Sonderweg ja, aber wenn ich das richtig interpretiere - als "Nicht-Sachse", § 80 Abs. 4 SächsBG konkretisiert den begriff der Berücksichtigungsfähige Kinder entsprechend. Demnach sind solche "die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person" berücksichtigt werden.

Müssen also im Familienzuschlag nachschauen das ist im SaechsBesG normiert, da man nicht verheiratet ist bzw. war greift wohl am ehsten § 42 Abs 2 SaechsBesG sagt "(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz [zusteht]"

Konkludent mEn also: Kriegst du Kindergeld? Dann 70%, kriegst du kein Kindergeld? Dann 50%.

Das wird dir letztendlich die Beihilfe sagen und die Prozentsätze kann man bei der PKV jederzeit immer noch ändern, das ist also nicht "so" das Drama. Das wichtigste ist nur dass eine Änderung der Beihilfesätze innerhalb von 6 Monaten beantragt werden sollte, damit keine Gesundheitsprüfung anfällt.

Wenn der Vertrag aber ja "quasi druckfrisch" ist, ist die Änderung/Anpassung der Absicherungsätze das kleinste Problem. Daher zerbrich dir nicht so den Kopf, du kriegst deinen Beihilfesatz mitgeteilt und sagst dann ggf. der Versicherung wie dieser aussieht falls der zu ändern ist.

Umlauf

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Antw:[SN] Behilfesatz
« Antwort #2 am: 23.02.2024 16:10 »
Das wird dir letztendlich die Beihilfe sagen und die Prozentsätze kann man bei der PKV jederzeit immer noch ändern, das ist also nicht "so" das Drama. Das wichtigste ist nur dass eine Änderung der Beihilfesätze innerhalb von 6 Monaten beantragt werden sollte, damit keine Gesundheitsprüfung anfällt.

Ist die Änderung wirklich jederzeit möglich.?
Ich wäre jetzt von ausgegangen, dass die Frist dafür 6 Monate nach Eintritt des Änderungsgrundes läuft. Kann aber sein, dass ich es grad verwechsele.

Saxum

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Antw:[SN] Behilfesatz
« Antwort #3 am: 24.02.2024 09:18 »
Die Frist läuft 6 Monate ab Änderung. Die Frist impliziert eine Änderung ohne Gesundheitsfragen. Danach ist auch eine Änderung möglich nur halt dann mit Gesundheitsfragen und ggf. Risikozuschlag. In diesem Fall also halt 6 Monate ab der Ernennung zum Beamten, bzw. die Beihilfesätze dir mitgeteilt wurden. Es ist ohnehin empfehlenswert es sofort zu machen.

Zudem bei nigelnagelneuem Vertrag kann man ohnehin problemlos sobald man alle infos da hat zeitnah sagen „ups da ist ein anderer Beihilfesatz“ inhaltlich ändert sich ja nichts die prozentuale Absicherung wird nur angepasst.

Grundlage ist hier für die Beihilfesätze der Beamte spezifisch § 199 VVG. Aber du kannst auch vorab bei der Beihilfe erfragen wie hoch denn voraussichtlich der Satz wäre und das dann so der Versicherung mitteilen.
« Last Edit: 24.02.2024 09:33 von Saxum »

Umlauf

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Antw:[SN] Behilfesatz
« Antwort #4 am: 24.02.2024 12:55 »
Danke für die Konkretisierung.