Sachsen hat einen Sonderweg ja, aber wenn ich das richtig interpretiere - als "Nicht-Sachse", § 80 Abs. 4 SächsBG konkretisiert den begriff der Berücksichtigungsfähige Kinder entsprechend. Demnach sind solche "die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person" berücksichtigt werden.
Müssen also im Familienzuschlag nachschauen das ist im SaechsBesG normiert, da man nicht verheiratet ist bzw. war greift wohl am ehsten § 42 Abs 2 SaechsBesG sagt "(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz [zusteht]"
Konkludent mEn also: Kriegst du Kindergeld? Dann 70%, kriegst du kein Kindergeld? Dann 50%.
Das wird dir letztendlich die Beihilfe sagen und die Prozentsätze kann man bei der PKV jederzeit immer noch ändern, das ist also nicht "so" das Drama. Das wichtigste ist nur dass eine Änderung der Beihilfesätze innerhalb von 6 Monaten beantragt werden sollte, damit keine Gesundheitsprüfung anfällt.
Wenn der Vertrag aber ja "quasi druckfrisch" ist, ist die Änderung/Anpassung der Absicherungsätze das kleinste Problem. Daher zerbrich dir nicht so den Kopf, du kriegst deinen Beihilfesatz mitgeteilt und sagst dann ggf. der Versicherung wie dieser aussieht falls der zu ändern ist.