Autor Thema: Eingruppierung Ermessenspielraum  (Read 2323 times)

RiesenSchnauzer

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Eingruppierung Ermessenspielraum
« am: 22.02.2024 23:38 »
Hallo,

Unser Betrieb (ein sozialer Träger) stellt die Arbeitsverträge von Haustarif auf TV-L um.

Jetzt zum Problem: Ein Kollege in meiner Abteilung der seit 11 Jahren im Betrieb arbeitet besitzt eine Abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektriker.

Er wurde im rahmen eines geförderten Arbeitsplatzes als Elektrohelfer eingestellt, über die Jahre sind immer mehr aufgaben dazu gekommen und nun betreut er unter anderem die Telefon- und Schwesternrufanlagen und steht bei Fachfragen im Elektrotechnischen und Fernmeldetechischen Bereich auch unserer IT mit Rat und Tat bei seite.

Unser Vorstand hat ihm wurde E2-4 angeboten da er "defizite" und keinen Führerschein besitzt, diese "defizite" beruhen auf einer Schwerbehhinderung. Der Vorstand sieht dort wegen einer minderleistung die auf den "defiziten" beruhen einen Ermessensspielraum.

Ich persönlich würde ihn in E5 sehen. Was soll ich meinem Kollegen raten?

blondie

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #1 am: 23.02.2024 08:06 »
Mit einer abgeschlossenen Ausbildung kommt man in der Regel in die EG 5.
Siehe TV-L:
"Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf: E 5 - E 8"

Wie ein fehlender Führerschein ein Defizit sein kann, weiß ich ohne mehr Infos nicht, aber eine Schwerbehinderung als Defizit für die Eingruppierung zu bezeichen, ist ja völliger Blödsinn und einen Ermessungsspielraum gibt es da nicht.
Ich denke euer Vorstand möchte da Geld sparen...

Organisator

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #2 am: 23.02.2024 09:22 »
Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Die Bezeichnung "Elektrohelfer" lässt auf solche Tätigkeiten schließen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Von daher ist E2-4 realistisch, die tatsächlich vorhandene Bildungsqualifikation ist in diesem Fall irrelevant.

Für eine genauere Betrachtung müsste man die übertragenen Tätigkeiten und deren Zeitanteile kennen.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #3 am: 23.02.2024 09:51 »
Mit einer abgeschlossenen Ausbildung kommt man in der Regel in die EG 5.
Siehe TV-L:
"Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf: E 5 - E 8"

und entsprechender Tätigkeit hast du unterschlagen.
Aber ansonsten hast du Recht, klingt nach Geldsparen, ohne Ahnung vom TV zu haben.
Wenn er halt seine Arbeitsvorgänge entsprechend hat, dann ist er halt eg 3,4,5,6,7,8…

McOldie

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #4 am: 23.02.2024 12:31 »
Wichtig ist auch, was im Arbeitsvertrag zur Anwendung des TV-L steht. Wenn dort steht, er erhält ein Entgelt nach Entgeltgruppe xxx Stufve xx, gelten die Regelungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L nicht. Bei anderen Formulierungen könnte sich ergeben, dass das Eingruppierungsrecht gilt. In diesem Fall hat der AG kein Ermessensspielraum, sondern es greift die Tarifautomatik, d.h. der Arbeitnehmer ist entsprechend der im dauerhaft übetragenen Tätigkeit eingruppiert.
Im Übrigen, der Arbeitnehmer muss den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben.

Mir scheint, dass es hier wieder ein AG ist, der keine Ahnung hat, was auf ihn zukommt, wenn er den TV-L zur Anwendung kommen lässt.

RiesenSchnauzer

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #5 am: 23.02.2024 15:40 »
Vielen Dank, für die vielen tollen Antworten. Es ist in der Tat so, dass unser Arbeitgeber wohl keine Ahnung hat. Das Gefühl das der AG Geldsparen will, habe ich so langsam auch. Es ist halt echt eine Schande man schreibt sich Soziales auf die Fahnen und spart dann bei einem Schwerbehinderten.

Der AG hat Sich aus dem TV-L nur ein paar Paragraphen rausgenommen und sagt der Vertrag ist damit "angelehnt"; Ich habe im Internet Urteile gefunden die besagen das TV-L "ganz oder gar nicht" gilt.
Die Paragraphen sind: 6, 7, 8, 9, 12, 15, 16, 17, 20, 26, 27 und 52.

Kollege (A) aus dem Anfangspost er führt Arbeiten jenseits seiner Stellenbeschreibung aus, Aufgaben die nicht mal eben in 1-2 Tagen anzulernen sind.

Ein weiterer Kollege (B) der Haustechnik bekommt E7-6 und damit sogar 3,3% weniger Brutto als vorher, wieder anderer Kollege (C) hat erst nach E8 bekommen, er ist der meinung dass die Eingruppierung von Kollege (B) eine "goodwill" entscheidung der GS ist was wahrscheinlich auch nicht rechtens sein kann.

P.S: Da ist sehr viel im Argen. Außerdem Ich muss aufpassen was ich schreibe, nicht dass das irgendwie auf mich zurückfällt.

RiesenSchnauzer

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #6 am: 23.02.2024 15:48 »
Wichtig ist auch, was im Arbeitsvertrag zur Anwendung des TV-L steht. Wenn dort steht, er erhält ein Entgelt nach Entgeltgruppe xxx Stufve xx, gelten die Regelungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L nicht. Bei anderen Formulierungen könnte sich ergeben, dass das Eingruppierungsrecht gilt. In diesem Fall hat der AG kein Ermessensspielraum, sondern es greift die Tarifautomatik, d.h. der Arbeitnehmer ist entsprechend der im dauerhaft übetragenen Tätigkeit eingruppiert.
Im Übrigen, der Arbeitnehmer muss den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben.

Mir scheint, dass es hier wieder ein AG ist, der keine Ahnung hat, was auf ihn zukommt, wenn er den TV-L zur Anwendung kommen lässt.

Ja, dass könnte wo möglich so sein.
Zitat aus seinem Vertrag den er mir gezeigt hat: "Abänderung zu §6,... Ab den (datum) erfolgt die Vergütung entsprechend dem TV-L. Der Mitarbeiter wird in die Entgeltgruppe E2 Stufe 4 des TV-L eingruppiert, dies enspricht akuell einem monatlichen Bruttogehalt von (Summe).
Es gelten die Regelungen der §§ 15, 16, 52 und 17 des TV-L" Zitat Ende.

Wahrscheinlich hat mein Kollege die beste chance wegen der Verletzung des AGG, an seine Faire vergütung zu kommen.

FearOfTheDuck

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #7 am: 23.02.2024 15:55 »
Zu deiner Buchstaben-Auflistung:

Kollege A sollte schnellstens Aufgaben einstellen, die ihm nicht übertragen worden sind und für die er nicht bezahlt wird. Sofern der AG möchte, dass diese Aufgaben erledigt werden, kann er sie ihm übertragen, mit der möglicherweise eingruppierungsrelevanten Konsequenz.

Kollege B bekommt weniger Brutto im Vergleich zu was?

Was bekommt Kollege C denn jetzt und warum stimmt er einer EG-Änderung zu, wenn es ihm nicht passt?

Goodwill kann dann rechtens sein, wenn es außertariflich ist. Tariflich gilt die Tarifautomatik, also die übertragenen Aufgaben. Eingruppierung im TV-L ist und wird nicht irgendwie gemacht.

RiesenSchnauzer

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #8 am: 23.02.2024 16:19 »
Zu deiner Buchstaben-Auflistung:

Kollege A sollte schnellstens Aufgaben einstellen, die ihm nicht übertragen worden sind und für die er nicht bezahlt wird. Sofern der AG möchte, dass diese Aufgaben erledigt werden, kann er sie ihm übertragen, mit der möglicherweise eingruppierungsrelevanten Konsequenz.

Kollege B bekommt weniger Brutto im Vergleich zu was?

Was bekommt Kollege C denn jetzt und warum stimmt er einer EG-Änderung zu, wenn es ihm nicht passt?

Goodwill kann dann rechtens sein, wenn es außertariflich ist. Tariflich gilt die Tarifautomatik, also die übertragenen Aufgaben. Eingruppierung im TV-L ist und wird nicht irgendwie gemacht.
Momentan sind viele noch im AVB-Tarif. Kollege B bekommt im TV-L weniger als im AVB, die zugrunde liegende Tabelle habe ich nicht zur Hand.

Und die Haustechnik hat eine art hybrides Modell, bei dem Tätigkeitsnachweise und Allgemeine Arbeitszeiterfassung stattfinden.

Kollege A wurde damit gedroht das es möglicherweise Konsequenzen geben könnte wenn er seine bisherige Arbeit einstellt und dadurch anfallenden minus Stunden. Außerdem hat er die Änderungsvereinbarung noch nicht unterschrieben (da dort die falsche Anzahl an Urlaubstagen drin steht nur 30 statt der bisherigen 30+5) und ist  so mit erst mal weiterhin im Geltungsbereich des AVB.
Sehr verzwickt.

Maggus

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #9 am: 23.02.2024 16:27 »
Der AG hat Sich aus dem TV-L nur ein paar Paragraphen rausgenommen und sagt der Vertrag ist damit "angelehnt"; Ich habe im Internet Urteile gefunden die besagen das TV-L "ganz oder gar nicht" gilt.
Die Paragraphen sind: 6, 7, 8, 9, 12, 15, 16, 17, 20, 26, 27 und 52.
...

Für mich stellt sich hiermit schon die Frage, ob überhaupt eine Tarifbindung des Arbeitgebers vorliegt. Ist der AG Mitglied im Arbeitgeberverband?
Wenn nicht, dann kann eine Anlehnung an den TV-L ganz viel TV-L bis nahe zu Null TV-L bedeuten.
Greifen die Eingruppierungsregelungen des TV-L hier überhaupt bzw. wären durch die Betroffenen gerichtlich überprüfbar?

Wie McOldie bereits geschrieben hat: Was steht im Arbeitsvertrag zum TV-L? Und welche Tarifbindung liegt beim AG und ggf. bei den Beschäftigten vor?

Tiffy

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #10 am: 23.02.2024 16:33 »

Ein weiterer Kollege (B) der Haustechnik bekommt E7-6 und damit sogar 3,3% weniger Brutto als vorher, wieder anderer Kollege (C) hat erst nach E8 bekommen, er ist der meinung dass die Eingruppierung von Kollege (B) eine "goodwill" entscheidung der GS ist was wahrscheinlich auch nicht rechtens sein kann.
Wenn "der andere" auch Handwerker ist und als solcher eingestellt ist, kann er normalerweise gar nicht tarifgerecht in EG 8 sein. Entweder ist er im allgemeinen Teil oder man hat sich auf eine übertarifliche Eingruppierung geeinigt.

RiesenSchnauzer

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #11 am: 23.02.2024 17:12 »
So weit ich weiß wurde der TV-L und TV-S nur eingeführt, da der TV-PfliB verpflichtend eingeführt werden musste.

McOldie

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #12 am: 23.02.2024 17:26 »
1. § 12 TV-L soll laut Arbeitsvertrag offenbar keine Anwendung finden. Damit finden die Eingruppierungsregelungen (= Tarifautomatik) keine Anwendung. Der Arbeitgeber ist frei in der Zuordnung der Entgeltgruppe. Frage ist, ob er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn er für gleiche Arbeit unterschiedliche Löhne zahlt. Grundsätzlich kann der Ar­beit­ge­ber sei­ne Ar­beit­neh­mer für glei­che Ar­beit un­gleich ent­loh­nen, oh­ne da­mit ge­gen den ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu ver­s­toßen. Ei­ne Aus­nah­me sind Fälle, in de­nen ei­ne un­glei­che Be­zah­lung ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung im Sin­ne des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) wäre, d.h. ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Ge­schlechts, we­gen des Al­ters, we­gen ei­ner Be­hin­de­rung, we­gen des Glau­bens, we­gen der se­xu­el­len Ori­en­tie­rung oder we­gen der eth­ni­schen Her­kunft. In sol­chen Fällen muss der Ar­beit­ge­ber im Er­geb­nis glei­che Ar­beit gleich be­zah­len, d.h. hier geht die Gleich­be­hand­lung der Ver­trags­frei­heit vor.
Wenn hier im Einzelfall eine geringere Bezahlung mit "Defiziten" wegen der Schwerbehinderung begründet wird, so ist dies nicht zukässig und sollte sich der AN nicht gefallen lassen.

Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.

RiesenSchnauzer

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Antw:Eingruppierung Ermessenspielraum
« Antwort #13 am: 23.02.2024 17:33 »

Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.

Dann gilt weiter der AVB - also alles bleibt beim Alten.

tvlerin

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« Antwort #14 am: 23.02.2024 19:17 »
Hi

Der schwerbehinderte Kollege sollte Kontakt zum Integrationsamt aufnehmen, um alle Fragen zu klären. Die sind sehr fit.

Gruß, tvlerin