Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Ermessenspielraum
Tiffy:
--- Zitat von: RiesenSchnauzer am 23.02.2024 15:40 ---
Ein weiterer Kollege (B) der Haustechnik bekommt E7-6 und damit sogar 3,3% weniger Brutto als vorher, wieder anderer Kollege (C) hat erst nach E8 bekommen, er ist der meinung dass die Eingruppierung von Kollege (B) eine "goodwill" entscheidung der GS ist was wahrscheinlich auch nicht rechtens sein kann.
--- End quote ---
Wenn "der andere" auch Handwerker ist und als solcher eingestellt ist, kann er normalerweise gar nicht tarifgerecht in EG 8 sein. Entweder ist er im allgemeinen Teil oder man hat sich auf eine übertarifliche Eingruppierung geeinigt.
RiesenSchnauzer:
So weit ich weiß wurde der TV-L und TV-S nur eingeführt, da der TV-PfliB verpflichtend eingeführt werden musste.
McOldie:
1. § 12 TV-L soll laut Arbeitsvertrag offenbar keine Anwendung finden. Damit finden die Eingruppierungsregelungen (= Tarifautomatik) keine Anwendung. Der Arbeitgeber ist frei in der Zuordnung der Entgeltgruppe. Frage ist, ob er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn er für gleiche Arbeit unterschiedliche Löhne zahlt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Eine Ausnahme sind Fälle, in denen eine ungleiche Bezahlung eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wäre, d.h. eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, wegen des Alters, wegen einer Behinderung, wegen des Glaubens, wegen der sexuellen Orientierung oder wegen der ethnischen Herkunft. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber im Ergebnis gleiche Arbeit gleich bezahlen, d.h. hier geht die Gleichbehandlung der Vertragsfreiheit vor.
Wenn hier im Einzelfall eine geringere Bezahlung mit "Defiziten" wegen der Schwerbehinderung begründet wird, so ist dies nicht zukässig und sollte sich der AN nicht gefallen lassen.
Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.
RiesenSchnauzer:
--- Zitat von: McOldie am 23.02.2024 17:26 ---
Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.
--- End quote ---
Dann gilt weiter der AVB - also alles bleibt beim Alten.
tvlerin:
Hi
Der schwerbehinderte Kollege sollte Kontakt zum Integrationsamt aufnehmen, um alle Fragen zu klären. Die sind sehr fit.
Gruß, tvlerin
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