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Eingruppierung Ermessenspielraum

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Tiffy:

--- Zitat von: RiesenSchnauzer am 23.02.2024 15:40 ---
Ein weiterer Kollege (B) der Haustechnik bekommt E7-6 und damit sogar 3,3% weniger Brutto als vorher, wieder anderer Kollege (C) hat erst nach E8 bekommen, er ist der meinung dass die Eingruppierung von Kollege (B) eine "goodwill" entscheidung der GS ist was wahrscheinlich auch nicht rechtens sein kann.

--- End quote ---
Wenn "der andere" auch Handwerker ist und als solcher eingestellt ist, kann er normalerweise gar nicht tarifgerecht in EG 8 sein. Entweder ist er im allgemeinen Teil oder man hat sich auf eine übertarifliche Eingruppierung geeinigt.

RiesenSchnauzer:
So weit ich weiß wurde der TV-L und TV-S nur eingeführt, da der TV-PfliB verpflichtend eingeführt werden musste.

McOldie:
1. § 12 TV-L soll laut Arbeitsvertrag offenbar keine Anwendung finden. Damit finden die Eingruppierungsregelungen (= Tarifautomatik) keine Anwendung. Der Arbeitgeber ist frei in der Zuordnung der Entgeltgruppe. Frage ist, ob er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn er für gleiche Arbeit unterschiedliche Löhne zahlt. Grundsätzlich kann der Ar­beit­ge­ber sei­ne Ar­beit­neh­mer für glei­che Ar­beit un­gleich ent­loh­nen, oh­ne da­mit ge­gen den ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu ver­s­toßen. Ei­ne Aus­nah­me sind Fälle, in de­nen ei­ne un­glei­che Be­zah­lung ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung im Sin­ne des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) wäre, d.h. ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Ge­schlechts, we­gen des Al­ters, we­gen ei­ner Be­hin­de­rung, we­gen des Glau­bens, we­gen der se­xu­el­len Ori­en­tie­rung oder we­gen der eth­ni­schen Her­kunft. In sol­chen Fällen muss der Ar­beit­ge­ber im Er­geb­nis glei­che Ar­beit gleich be­zah­len, d.h. hier geht die Gleich­be­hand­lung der Ver­trags­frei­heit vor.
Wenn hier im Einzelfall eine geringere Bezahlung mit "Defiziten" wegen der Schwerbehinderung begründet wird, so ist dies nicht zukässig und sollte sich der AN nicht gefallen lassen.

Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.

RiesenSchnauzer:

--- Zitat von: McOldie am 23.02.2024 17:26 ---
Was macht der Arbeitgeber dann, wenn die Kollegen die neuen Arbeitsverträge nicht unterschreiben wollen, z.B. wenn das Gehalt geringer sein sollte.

--- End quote ---

Dann gilt weiter der AVB - also alles bleibt beim Alten.

tvlerin:
Hi

Der schwerbehinderte Kollege sollte Kontakt zum Integrationsamt aufnehmen, um alle Fragen zu klären. Die sind sehr fit.

Gruß, tvlerin

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