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Eingruppierung Ermessenspielraum

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RiesenSchnauzer:
Vielen Dank, für die vielen tollen Antworten. Es ist in der Tat so, dass unser Arbeitgeber wohl keine Ahnung hat. Das Gefühl das der AG Geldsparen will, habe ich so langsam auch. Es ist halt echt eine Schande man schreibt sich Soziales auf die Fahnen und spart dann bei einem Schwerbehinderten.

Der AG hat Sich aus dem TV-L nur ein paar Paragraphen rausgenommen und sagt der Vertrag ist damit "angelehnt"; Ich habe im Internet Urteile gefunden die besagen das TV-L "ganz oder gar nicht" gilt.
Die Paragraphen sind: 6, 7, 8, 9, 12, 15, 16, 17, 20, 26, 27 und 52.

Kollege (A) aus dem Anfangspost er führt Arbeiten jenseits seiner Stellenbeschreibung aus, Aufgaben die nicht mal eben in 1-2 Tagen anzulernen sind.

Ein weiterer Kollege (B) der Haustechnik bekommt E7-6 und damit sogar 3,3% weniger Brutto als vorher, wieder anderer Kollege (C) hat erst nach E8 bekommen, er ist der meinung dass die Eingruppierung von Kollege (B) eine "goodwill" entscheidung der GS ist was wahrscheinlich auch nicht rechtens sein kann.

P.S: Da ist sehr viel im Argen. Außerdem Ich muss aufpassen was ich schreibe, nicht dass das irgendwie auf mich zurückfällt.

RiesenSchnauzer:

--- Zitat von: McOldie am 23.02.2024 12:31 ---Wichtig ist auch, was im Arbeitsvertrag zur Anwendung des TV-L steht. Wenn dort steht, er erhält ein Entgelt nach Entgeltgruppe xxx Stufve xx, gelten die Regelungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L nicht. Bei anderen Formulierungen könnte sich ergeben, dass das Eingruppierungsrecht gilt. In diesem Fall hat der AG kein Ermessensspielraum, sondern es greift die Tarifautomatik, d.h. der Arbeitnehmer ist entsprechend der im dauerhaft übetragenen Tätigkeit eingruppiert.
Im Übrigen, der Arbeitnehmer muss den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben.

Mir scheint, dass es hier wieder ein AG ist, der keine Ahnung hat, was auf ihn zukommt, wenn er den TV-L zur Anwendung kommen lässt.

--- End quote ---

Ja, dass könnte wo möglich so sein.
Zitat aus seinem Vertrag den er mir gezeigt hat: "Abänderung zu §6,... Ab den (datum) erfolgt die Vergütung entsprechend dem TV-L. Der Mitarbeiter wird in die Entgeltgruppe E2 Stufe 4 des TV-L eingruppiert, dies enspricht akuell einem monatlichen Bruttogehalt von (Summe).
Es gelten die Regelungen der §§ 15, 16, 52 und 17 des TV-L" Zitat Ende.

Wahrscheinlich hat mein Kollege die beste chance wegen der Verletzung des AGG, an seine Faire vergütung zu kommen.

FearOfTheDuck:
Zu deiner Buchstaben-Auflistung:

Kollege A sollte schnellstens Aufgaben einstellen, die ihm nicht übertragen worden sind und für die er nicht bezahlt wird. Sofern der AG möchte, dass diese Aufgaben erledigt werden, kann er sie ihm übertragen, mit der möglicherweise eingruppierungsrelevanten Konsequenz.

Kollege B bekommt weniger Brutto im Vergleich zu was?

Was bekommt Kollege C denn jetzt und warum stimmt er einer EG-Änderung zu, wenn es ihm nicht passt?

Goodwill kann dann rechtens sein, wenn es außertariflich ist. Tariflich gilt die Tarifautomatik, also die übertragenen Aufgaben. Eingruppierung im TV-L ist und wird nicht irgendwie gemacht.

RiesenSchnauzer:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 23.02.2024 15:55 ---Zu deiner Buchstaben-Auflistung:

Kollege A sollte schnellstens Aufgaben einstellen, die ihm nicht übertragen worden sind und für die er nicht bezahlt wird. Sofern der AG möchte, dass diese Aufgaben erledigt werden, kann er sie ihm übertragen, mit der möglicherweise eingruppierungsrelevanten Konsequenz.

Kollege B bekommt weniger Brutto im Vergleich zu was?

Was bekommt Kollege C denn jetzt und warum stimmt er einer EG-Änderung zu, wenn es ihm nicht passt?

Goodwill kann dann rechtens sein, wenn es außertariflich ist. Tariflich gilt die Tarifautomatik, also die übertragenen Aufgaben. Eingruppierung im TV-L ist und wird nicht irgendwie gemacht.

--- End quote ---
Momentan sind viele noch im AVB-Tarif. Kollege B bekommt im TV-L weniger als im AVB, die zugrunde liegende Tabelle habe ich nicht zur Hand.

Und die Haustechnik hat eine art hybrides Modell, bei dem Tätigkeitsnachweise und Allgemeine Arbeitszeiterfassung stattfinden.

Kollege A wurde damit gedroht das es möglicherweise Konsequenzen geben könnte wenn er seine bisherige Arbeit einstellt und dadurch anfallenden minus Stunden. Außerdem hat er die Änderungsvereinbarung noch nicht unterschrieben (da dort die falsche Anzahl an Urlaubstagen drin steht nur 30 statt der bisherigen 30+5) und ist  so mit erst mal weiterhin im Geltungsbereich des AVB.
Sehr verzwickt.

Maggus:

--- Zitat von: RiesenSchnauzer am 23.02.2024 15:40 ---Der AG hat Sich aus dem TV-L nur ein paar Paragraphen rausgenommen und sagt der Vertrag ist damit "angelehnt"; Ich habe im Internet Urteile gefunden die besagen das TV-L "ganz oder gar nicht" gilt.
Die Paragraphen sind: 6, 7, 8, 9, 12, 15, 16, 17, 20, 26, 27 und 52.
...

--- End quote ---

Für mich stellt sich hiermit schon die Frage, ob überhaupt eine Tarifbindung des Arbeitgebers vorliegt. Ist der AG Mitglied im Arbeitgeberverband?
Wenn nicht, dann kann eine Anlehnung an den TV-L ganz viel TV-L bis nahe zu Null TV-L bedeuten.
Greifen die Eingruppierungsregelungen des TV-L hier überhaupt bzw. wären durch die Betroffenen gerichtlich überprüfbar?

Wie McOldie bereits geschrieben hat: Was steht im Arbeitsvertrag zum TV-L? Und welche Tarifbindung liegt beim AG und ggf. bei den Beschäftigten vor?

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