Die Antwort hängt davon ab, welche Führungsaufgaben konkret übertragen wurden
Auszug aus § 9 LPVG
"Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden."
Es ist möglich dass Führungskräfte wählbar sind. (s.o)
Die mir bekannten Leiter von Kläranlagen, haben Führungsverantwortung übertragen bekommen. Sind direkt sowohl bei der Personalauswahl (Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, haben 1 Stimme in der Kommission) beteiligt, führen Personalgespräche mit ihren Mitarbeitern, erteilen Ermahnungen und melden ans Personalamt wenn Abmahnungen geschrieben werden müssen. Die Abmahnung wird dann auch vom direkten Vorgesetzten dem Mitarbeiter überreicht (Vertreter des Personalamtes ist auch anwesend).
Auch wenn Zulagen entfallen, da sich Mitarbeiter nicht an vorgegebene Regeln halten, geschieht dies auf Rückmeldung der Führungskraft.
In diesen Fällen würde ich die Führungskraft als nicht wählbar ansehen.