Autor Thema: Zurückweisung von Widersprüchen durch LBV NRW  (Read 1270 times)

uniprof

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Ich habe heute per Postzustellungsurkunden einige Bescheide des LBV erhalten, nach dem meine Widersprüche aus den Jahren 2003-2006 bzgl. Wegfall Urlaubsgeld und Kürzung Sonderzahlung zurückgewiesen wurden. Ist es anderen auch so gegangen? Leider hatte ich damals vor 20 Jahren den Widerspruch nur bzgl. Urlaubsgeld und Sonderzahlung begründet, aber nicht eine verfassungswidrige Alimentation angemahnt. Ich denke daher, eine Klage (nur die stünde mir noch offen) macht da keinen Sinn. Wie seht ihr das?

Der Obelix

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Antw:Zurückweisung von Widersprüchen durch LBV NRW
« Antwort #1 am: 26.02.2024 09:06 »
Die Frage bei diesen (ich denke es werden zahlreiche Fragen hierzu kommen) Widerspruchsbescheiden ist, ob die damalige Gesetzbesbegründung, welche ja sehr dürftig war, unter die "neue" Rechtsprechung des VerfG fällt.

Damals wurden einige Besoldungsgruppen ausgeschlossen von der Sonderzahlung:
1) Der Grundbetrag wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 auf 60 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter auf 45 vom Hundert und für die übrigen Beamtinnen und Beamten auf 30 vom Hundert festgesetzt. Er berechnet sich aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen.

Das Bundesverfassungsgericht hierzu:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.pdf?__blob=publicationFile&v=7

In Nordrhein-Westfalen genügte die A 9-Besoldung in den Jahren 2003 und 2004
den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden
Fassung. Keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter
spricht dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren
und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vor-
liegt (a). Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind
ebenfalls nicht ersichtlich (b). Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine Besoldungskürzung liegt nicht vor (c)

Das BVerfG in seiner Entscheidung weiter: Ein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips angesichts der
Kürzung der Besoldung um 0,5 v.H. im Jahr 2003 liegt in den beiden verfahrensge-
genständlichen Zeiträumen ebenfalls nicht vor. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht
unbedenklich
, dass der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs
zum SZG-NRW keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen
Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise
solche nicht dokumentiert hat (vgl. LTDrucks 13/4313, S. 1, 17). Allerdings trafen den
Landesgesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003
und 2006 wegen der zwischen Bund und Ländern geteilten Alimentationsverantwor-
tung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des
zentralen Gehaltsbestandteils, die Grundgehaltssätze, nicht zuständig war.

Damit denke ich dass die Zurückweisung so rechtlich in Ordnung ist.......