Autor Thema: Kündigungsfrist im TvöD (als GmbH)  (Read 702 times)

Romplo

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Kündigungsfrist im TvöD (als GmbH)
« am: 26.02.2024 10:54 »
Hallo zusammen,

meine Frage ist etwas kniffelig. Wir sind eine von der Stadt ausgelagerte Startmarketing GmbH aber eine Tochter der Stadt inkl. OB als Aufsichtsratsvorsitzendem. Im Arbeitsvertrag wird für alle Bestandteile auf den TvöD verwiesen - von diesem übernehmen wir auch bisher alle Änderungen der Tarifverhandlungen.

Entsprechend wird auch die Kündigungsfrist übernommen. Es ist aber immer die Rede von "in Anlehnung an" und meines Wissens kann eine GmbH ja auch offiziell gar nicht Mitglied im TvöD sein.
Ist die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer für mich entsprechend rechtens/bindend, oder kann ich hier die üblichen vier Wochen zum Monatsende als Arbeitnehmer ansetzen?

Vielen Dank für eine Einschätzung.

Maggus

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Antw:Kündigungsfrist im TvöD (als GmbH)
« Antwort #1 am: 26.02.2024 13:19 »
Natürlich kann auch eine GmbH den TVöD anwenden. Auch wir haben vor Jahren eine GmbH gegründet, die Mitglied im Arbeitgeberverband wurde und den TVöD anwenden muss.
Eine GmbH hat keinen PR sondern einen BR.

Wenn in euren Arbeitsverträgen auf den TVöD in Gänze verwiesen wird, dann gelten auch die Kündigungsfristen des TVöD. Ansonsten muss klar hervorgehen, welche Teile des TVöD gelten bzw. welche nicht.

McOldie

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Antw:Kündigungsfrist im TvöD (als GmbH)
« Antwort #2 am: 26.02.2024 13:23 »
Wenn privatrechtlich organisierte Arbeitgeber  den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD" bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein privatrechtlicher Arbeitgeber häufig gar nicht erfüllen kann.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD". Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD.
Es kommt hier also auf die genauer Formulierung im Arbeitsvertrag an. Es ist also durchaus möglich, dass der gesamte TVöD Anwendung findet und dessen Kündigungsfristen gelten.