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"Unkündbarkeit" (wann) angeben

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PiA:
§ 45 Abs. 1a DRiG:

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Manche Länder gehen daher noch weiter, z.B. in der Landesverfassung Brandenburg:

Artikel 110
(Ehrenamtliche Richterinnen und Richter)

(1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Saxum:
Maßgebend ist erstmal § 45 DRiG, ein Schöffe kann also nicht gekündigt werden wenn die Kündigung einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schöffe hat. Beispielhaft wäre etwa die Abwesenheit aufgrund der Schöffentätigkeit zu nennen.

Ob es darüber hinaus weitergehende Regelungen gibt ist ist wohl je nach Bundesland unterschiedlich, für Bayern kann ich nur sagen, dass hier meines Wissens nach "nur" § 45 DRiG besteht, das man aber ja auch sehr weit interpretieren kann.

Edit: Ah @PiA war schneller!
Und danke für die Erwähnung von Brandenburg, das wäre auch eine gute Formulierung für Bayern gewesen.


Um zur Ausgangsfrage zurück zu kommen, ich würde es auch nicht im Rahmen der Einstellung beantworten, es besteht wohl auch keine Verpflichtung dazu. Würde man es doch erwähnen und das Unternehmen weist hier (nachweislich) einen Bewerber zurück würde das auch mit § 45 DRiG kollidieren und dann wirds lustig.

brian:

--- Zitat von: PiA am 28.02.2024 12:11 ---§ 45 Abs. 1a DRiG:

Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


Manche Länder gehen daher noch weiter, z.B. in der Landesverfassung Brandenburg:

Artikel 110
(Ehrenamtliche Richterinnen und Richter)

(1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

--- End quote ---

Ich hatte das generell verstanden und nicht, dass der Kündigugnsgrund das Ehrenamt ist.

Märker:
Danke an alle, ich hatte es auch so in die Richtung gesehen, dass man es gar nicht angeben braucht :)



--- Zitat von: brian am 28.02.2024 14:01 ---Wieso ist man als Schöffe unkündbar? Das ist doch ein Ehrenamt,das mit dem  Arbeitserhältnis nichts zu tun hat.
Ich hatte das generell verstanden und nicht, dass der Kündigugnsgrund das Ehrenamt ist.

--- End quote ---
Es war doch von gar keinem Kündigungsgrund die Rede? Ehrenamtliche Richter in meinem Bundesland genießen während ihrer (Ehren-)Amtszeit den schon zitierten Kündigungsschutz.

Man darf den Begriff "ehrenamtlicher Richter" jedenfalls nicht mit einem Ehrenamt im Sinne von freiwilliger gemeinnütziger Tätigkeit verwechseln.
Seine Berufung darf man nämlich beispielsweise nur aus wenigen Gründen ablehnen, die in § 35 GVG genannt sind. Man kommt also im Regelfall auch nicht mehr raus, wenn man schlicht keine Lust mehr hätte. ;D

BAT:
Und macht Spaß?`

Fristlose Kündigung ist doch eher selten. Von daher würde ich da keine Gedanken dran verschwenden.

(Obwohl ein Kollege noch vor ein paar Wochen abgeführt wurde)

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