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"Unkündbarkeit" (wann) angeben

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Flying:

--- Zitat von: Märker am 26.02.2024 14:55 ---Guckst du § 45a DRiG.

--- End quote ---

Vielen Dank - man lernt nie aus ;)

Märker:
Na gerne doch  :)


Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen ... dass

--- Zitat ---eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen
--- End quote ---
geht in meinem Fall aus der Landesverfassung hervor.

Ich stelle mir die Frage, da evtl. ein Jobwechsel anstehen könnte und sich dieser Sonderkündigungsschutz dann auf die Probezeit auswirkt.

2strong:
Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.

Flying:

--- Zitat von: 2strong am 26.02.2024 15:50 ---Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.

--- End quote ---

Sorry.. hätte auch direkt auf die Frage eingehen wollen..

Aber ja, sehe ich tatsächlich ähnlich - eine Notwendigkeit darauf hinzuweisen, sehe ich tatsächlich auch nicht.

brian:
Wieso ist man als Schöffe unkündbar? Das ist doch ein Ehrenamt,das mit dem  Arbeitserhältnis nichts zu tun hat.

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