Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
"Unkündbarkeit" (wann) angeben
Flying:
--- Zitat von: Märker am 26.02.2024 14:55 ---Guckst du § 45a DRiG.
--- End quote ---
Vielen Dank - man lernt nie aus ;)
Märker:
Na gerne doch :)
Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen ... dass
--- Zitat ---eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen
--- End quote ---
geht in meinem Fall aus der Landesverfassung hervor.
Ich stelle mir die Frage, da evtl. ein Jobwechsel anstehen könnte und sich dieser Sonderkündigungsschutz dann auf die Probezeit auswirkt.
2strong:
Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.
Flying:
--- Zitat von: 2strong am 26.02.2024 15:50 ---Ich sehe da keinen Unterschied zur Schwangerschaft und damit keine Notwendigkeit, darauf hinzuweisen.
--- End quote ---
Sorry.. hätte auch direkt auf die Frage eingehen wollen..
Aber ja, sehe ich tatsächlich ähnlich - eine Notwendigkeit darauf hinzuweisen, sehe ich tatsächlich auch nicht.
brian:
Wieso ist man als Schöffe unkündbar? Das ist doch ein Ehrenamt,das mit dem Arbeitserhältnis nichts zu tun hat.
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