Guten Morgen,
ich bin auch nur ein Laie und kenne mich auch jetzt nicht spezifisch mit der DBV aus, aber schauen wir uns mal die Tarifbedingungen an, ich beziehe mich dabei jetzt mal auf die Kombination aus B-U und BN B-U.
1.PsychotherapieMeines Wissens nach ist Therapie definiert als die Behandlung einer Krankheit oder einer Diagnose. Eine Krankheit ist solange noch laufend, sofern deren Behandlung als nicht abgeschlossen gilt. Wenn also aufgrund der gleichen Erkrankung weitere Sitzungen verschrieben werden, gelten diese meines Erachtens nach als zusammenhängend.
Bevor wir also auf die Anzahl der Sitzungen eingehen, sollten wir auch mal ergänzend schauen was die Beihilfe leisten würde. Beim
Bund als Beihilfeträger sind so gefühlt um die 60 Sitzungen.
Wenn wir also beispielsweise hierfür, da ich keine Erfahrungen mit den Kosten einer Psychotheraphie habe, etwa GOP 861 als für Einzeltherapie heranziehen, sind wir mit dem 2,3 fachen Satz bei 92,50 € / Sitzung.
Im Zusammenspiel von 50% Beihilfe und 50% Grundtarif bedeutet das wohl bis zur 30.ten Sitzung würden hier die beispielhaften 92,50 € voll erstattet - also insgesamt 2.775 €. Ab der 31. Sitzung ändert sich das insoweit dass die Beihilfe 46,25 € und die DBV 37,00 € erstattet. es verbleibt eine Lücke von 9,25 € das dann bei 30 "Rest-Therapie-Stunden" dann eine Differenz von 277,50 € als "verbliebende Restkosten" ausmachen.
Also durchaus eine Summe die man auf den ersten Blick doch gut aus der laufenden Besoldung stemmen kann und gegebenenfalls auch in der Steuererklärung als "außergewöhnliche Krankheitskosten" absetzen kann, wenn die Belastungsgrenzen überschritten werden. Jedoch wie erwähnt, ich kenne mich nicht mit den durchschnittlichen Kosten einer Psychotherapie-Sitzung aus und kann daher mit den Zahlen daneben liegen, jedoch die Grundsystematik sollte so hoffentlich verständlich sein.
Wenn man jetzt aber den Beihilfeergänzungstarif BN B-U dazu nimmt, dann werden hier unter anderem Bei A.a. auch "Ambulante Psychotheraphien" übernommen. Hier würden dann die beispielhaften Restkosten von 277,50 € übernommen werden, so dass doch eine 100% Erstattung zustande käme.
Der ersten Leseart nach übernimmt der Beihilfeergänzungstarif auch wenn die Beihilfe ggf. nichts leisten würde, jedoch "müssen" zwingend die Genehmigungsprozesse der Beihilfe in Anspruch genommen werden. Es muss also zumindest eine Ablehnung oder anteilige Erstattung vorhanden sein - ob aber tatsächlich im Falle einer Ablehnung auch gezahlt werden würde, kann ich nicht beantworten bzw. wenn dann die DBV.
2. HilfsmittelEs wird wohl so sein wie clarion es beschrieben hat. Allerdings möchte ich ergänzend zu den Hilfsmittel ausführen, dass man hierbei auf die Allgemeine Versicherungsbedingungen schauen soll, wohin der Grundtarif und auch der Beihilfeergänzungstarif verweisen. Hier wird ein für mich "
halb-geschlossener" Hilfsmittelkatalog aufgeführt, weil hier explizit die Hilfsmittel aufgelistet werden die zu gff. entsprechenden Höchstsummen erstattet werden würden. Darüber hinaus gehende Hilfsmittel die nicht aufgelistet worden sind, würden dann nur in "
funktioneller Standardausführung" übernommen werden, "
wenn schwere gesundheitliche Schäden begrenzt oder vermieden werden". Sollte man halt wissen, wenn das aber für einen passt - ok, die "wichtigsten" scheinen zumindest gefühlt, ohne jetzt ein Fachmensch zu sein, aufgeführt zu sein.
Im Zusammenhang mit dem Beihilfeergänzungstarif BN B-U unter A.c. werden aber immerhin auch Hilfsmittel übernommen die nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig sind für die aber "keine Erstattungsfähigkeit" nach den AVB oder dem Grundtarif besteht.
Konkludent lässt sich sagen, Hilfsmittel gehen dann hier nicht über den beihilfefähigen Rechnungsbetrag bzw. nicht über die Höchstgrenzen der AVB sofern vorhanden oder alternativ gegebenenfalls nicht über die funktionelle Standardausstattung bei "schweren gesundheitlichen Schäden" hinaus.