Autor Thema: [Allg] Fragen zur DBV - insbesondere Psychotherapie und Hilfsmittel  (Read 1262 times)

ÖD123

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Guten Tag zusammen!

Ich interessiere ich für die private Krankenversicherung bei der DBV und würde gern mal allgemein fragen, wie eure/Ihre Erfahrungen mit dieser PKV sind. Zudem habe ich zwei speziellere Fragen:

1. Zum Thema Psychotherapie:
Im Bereich der ambulanten Psychotherapien zahlt die DBV die ersten 30 Sitzungen je Therapie zu 100 Prozent und ab der 31. Sitzung nur noch 80 % (und beim Vision-B Tarif sogar nur 70 % ab der 61. Sitzung). Dies finde ich ziemlich wenig, da die meisten PKVs 50 Sitzungen pro Jahr zahlen oder gar keine Beschränkungen in diesem Bereich haben. Aber was genau ist mit "je Therapie" gemeint?
Was ist z.B., wenn man zunächst 30 Sitzungen verschrieben bekommt, diese dann doch nicht reichen und man für die gleiche Erkrankung nochmal 30 Sitzungen verschrieben bekommt - gilt das dann als zwei Therapien oder als eine? Man könnte ja auch nach den ersten 30 Sitzungen ein paar Wochen abwarten und sich einen neuen Therapeuten suchen, dann würde es doch evtl. als neue Therapie gelten und es würden die ersten 30 Sitzungen wieder voll erstattet werden, oder ist es nicht so einfach?
Hat hier jemand Erfahrungen?

2. Zum Thema Hilfsmittel:
Hier muss man ja die meisten Hilfsmittel über die DBV beschaffen, ansonsten wird die Erstattung ggf. gekürzt. Kann mir hier jemand den Ablauf erklären? Hat die DBV flächendeckend Sanitätshäuser o.Ä., mit denen die kooperieren? Ist die DBV gut erreichbar, denn wenn man mal schnell ein Hilfsmittel benötigt und man dies über die DBV beschaffen muss, müssten die ja auch eine gute Erreichbarkeit bieten können.

Vielen Dank schonmal und LG!
« Last Edit: 28.02.2024 03:04 von Admin »

clarion

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Zur DBV kann ich nix sagen wohl aber zu Verträgen, die gesetzliche und private Krankenversichern mit den Anbietern von Hilfsmitteln aber auch Verbrauchsgegenstände wie Windeln abschließen.

Diese Verträge werden ausgeschrieben, es kommt natürlich der günstigste Bieter zum Zuge. Bei Hilfsmitteln, die individuell angepasst werden müssen wie Hörgeräte und Rollstühle ist man noch relativ safe, weil die Krankenversicherungen eine wohnortnahe Versorgung anbieten müssen. Die meisten Kassen regeln individuelle Hilfsmittel auch eher über Festbeträge. Bei Hilfsmitteln, die nicht individuell sind oder nach einer einmaligen Vermessung per Post verschickt werden können (Windeln, Katheder usw.), da ist das in der Tat so, dass man entweder eine oft lausige Qualität akzeptieren muss, oder sich auf lange Auseinandersetzungen mit einem auswärtigen Versorger und Krankenkasse einstellen muss, die sich nämlich gerne gegenseitig die Schuld für eine nicht funktionierende Versorgung zuschieben. Da nehmen sich aber die gesetzlichen und privaten Krankenkassen nicht viel.

Saxum

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Guten Morgen,

ich bin auch nur ein Laie und kenne mich auch jetzt nicht spezifisch mit der DBV aus, aber schauen wir uns mal die Tarifbedingungen an, ich beziehe mich dabei jetzt mal auf die Kombination aus B-U und BN B-U.

1.Psychotherapie

Meines Wissens nach ist Therapie definiert als die Behandlung einer Krankheit oder einer Diagnose. Eine Krankheit ist solange noch laufend, sofern deren Behandlung als nicht abgeschlossen gilt. Wenn also aufgrund der gleichen Erkrankung weitere Sitzungen verschrieben werden, gelten diese meines Erachtens nach als zusammenhängend.

Bevor wir also auf die Anzahl der Sitzungen eingehen, sollten wir auch mal ergänzend schauen was die Beihilfe leisten würde. Beim Bund als Beihilfeträger sind so gefühlt um die 60 Sitzungen.

Wenn wir also beispielsweise hierfür, da ich keine Erfahrungen mit den Kosten einer Psychotheraphie habe, etwa GOP 861 als für Einzeltherapie heranziehen, sind wir mit dem 2,3 fachen Satz bei 92,50 € / Sitzung.

Im Zusammenspiel von 50% Beihilfe und 50% Grundtarif bedeutet das wohl bis zur 30.ten Sitzung würden hier die beispielhaften 92,50 € voll erstattet - also insgesamt 2.775 €. Ab der 31. Sitzung ändert sich das insoweit dass die Beihilfe 46,25 € und die DBV 37,00 € erstattet. es verbleibt eine Lücke von 9,25 € das dann bei 30 "Rest-Therapie-Stunden" dann eine Differenz von 277,50 € als "verbliebende Restkosten" ausmachen.

Also durchaus eine Summe die man auf den ersten Blick doch gut aus der laufenden Besoldung stemmen kann und gegebenenfalls auch in der Steuererklärung als "außergewöhnliche Krankheitskosten" absetzen kann, wenn die Belastungsgrenzen überschritten werden. Jedoch wie erwähnt, ich kenne mich nicht mit den durchschnittlichen Kosten einer Psychotherapie-Sitzung aus und kann daher mit den Zahlen daneben liegen, jedoch die Grundsystematik sollte so hoffentlich verständlich sein.

Wenn man jetzt aber den Beihilfeergänzungstarif BN B-U dazu nimmt, dann werden hier unter anderem Bei A.a. auch "Ambulante Psychotheraphien" übernommen. Hier würden dann die beispielhaften Restkosten von 277,50 € übernommen werden, so dass doch eine 100% Erstattung zustande käme.

Der ersten Leseart nach übernimmt der Beihilfeergänzungstarif auch wenn die Beihilfe ggf. nichts leisten würde, jedoch "müssen" zwingend die Genehmigungsprozesse der Beihilfe in Anspruch genommen werden. Es muss also zumindest eine Ablehnung oder anteilige Erstattung vorhanden sein - ob aber tatsächlich im Falle einer Ablehnung auch gezahlt werden würde, kann ich nicht beantworten bzw. wenn dann die DBV.

2. Hilfsmittel

Es wird wohl so sein wie clarion es beschrieben hat. Allerdings möchte ich ergänzend zu den Hilfsmittel ausführen, dass man hierbei auf die Allgemeine Versicherungsbedingungen schauen soll, wohin der Grundtarif und auch der Beihilfeergänzungstarif verweisen. Hier wird ein für mich "halb-geschlossener" Hilfsmittelkatalog aufgeführt, weil hier explizit die Hilfsmittel aufgelistet werden die zu gff. entsprechenden Höchstsummen erstattet werden würden. Darüber hinaus gehende Hilfsmittel die nicht aufgelistet worden sind, würden dann nur in "funktioneller Standardausführung" übernommen werden, "wenn schwere gesundheitliche Schäden begrenzt oder vermieden werden". Sollte man halt wissen, wenn das aber für einen passt - ok, die "wichtigsten" scheinen zumindest gefühlt, ohne jetzt ein Fachmensch zu sein, aufgeführt zu sein.

Im Zusammenhang mit dem Beihilfeergänzungstarif BN B-U unter A.c. werden aber immerhin auch Hilfsmittel übernommen die nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig sind für die aber "keine Erstattungsfähigkeit" nach den AVB oder dem Grundtarif besteht.

Konkludent lässt sich sagen, Hilfsmittel gehen dann hier nicht über den beihilfefähigen Rechnungsbetrag bzw. nicht über die Höchstgrenzen der AVB sofern vorhanden oder alternativ gegebenenfalls nicht über die funktionelle Standardausstattung bei "schweren gesundheitlichen Schäden" hinaus.
« Last Edit: 27.02.2024 06:39 von Saxum »