Autor Thema: Dienstposten nicht ausgeschrieben - GB Bmvg  (Read 1697 times)

Gruenhorn

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Es geht um die Frage, ob eine Ausschreibung eines Dienstpostens im Bereich Bmvg verpflichtend wäre oder ob das PersAmt sich darauf zurück ziehen kann, dass es sich um eine reine Organisationsmaßnahme/ Umsetzung oder sowas handelt.
Folgender Sachverhalt:
Der Dienstposten eines wehrtechnischen Attaché ist angeblich eilig zu besetzen und es wird jemand benötigt, der das Geschäft bereits kennt (mündlich so weitergetragen). Aus diesem Grund soll jemand, der bereits vor einiger Zeit auf genau diesem Dienstposten Dienst geleistet hatte, eingesetzt werden, ohne Ausschreibung. Der Auserkorene hat dieselbe Besoldungsgruppe wie der zu besetzende Dienstposten.

Normalerweise werden diese speziellen Dienstposten jedoch immer auch für Bewerber aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe geöffnet und unter dem Aspekt der Bestenauslese besetzt (Beurteilungen werden besoldungsgruppenübergreifend verglichen). Darüber hinaus gibt es (angeblich) eine interne Vorschrift, die regelt, dass alle Auslandsdienstposten auszuschreiben sind. Weiterhin gilt noch der "Auslandsverwendungserlass" wonach immer Bewerbergruppen zu bilden sind, die der Reihe nach betrachtet werden (gilt nur für nicht förderliche Ausschreibungen). Konkret: Zuerst werden nur Erstverwender betrachtet, danach Wiederverwender und dann Anschlussverwender. Der Erlass würde ja aus meiner Sicht zumindest auch verletzt werden, wenn hier die eigentlich vorzuziehenden Erstverwender gar nicht die Chance bekommen, betrachtet zu werden.

Gäbe es unter diesen Prämissen etwas an er Vorgehensweise auszusetzen, im Sinne der Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs?
Das Verfahren ist glaube ich noch nicht abgeschlossen.

Eukalyptus

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Antw:Dienstposten nicht ausgeschrieben - GB Bmvg
« Antwort #1 am: 28.02.2024 21:41 »
Es geht um die Frage, ob eine Ausschreibung eines Dienstpostens im Bereich Bmvg verpflichtend wäre oder ob das PersAmt sich darauf zurück ziehen kann, dass es sich um eine reine Organisationsmaßnahme/ Umsetzung oder sowas handelt.
Folgender Sachverhalt:
Der Dienstposten eines wehrtechnischen Attaché ist angeblich eilig zu besetzen und es wird jemand benötigt, der das Geschäft bereits kennt (mündlich so weitergetragen). Aus diesem Grund soll jemand, der bereits vor einiger Zeit auf genau diesem Dienstposten Dienst geleistet hatte, eingesetzt werden, ohne Ausschreibung. Der Auserkorene hat dieselbe Besoldungsgruppe wie der zu besetzende Dienstposten.

Normalerweise werden diese speziellen Dienstposten jedoch immer auch für Bewerber aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe geöffnet und unter dem Aspekt der Bestenauslese besetzt (Beurteilungen werden besoldungsgruppenübergreifend verglichen). Darüber hinaus gibt es (angeblich) eine interne Vorschrift, die regelt, dass alle Auslandsdienstposten auszuschreiben sind. Weiterhin gilt noch der "Auslandsverwendungserlass" wonach immer Bewerbergruppen zu bilden sind, die der Reihe nach betrachtet werden (gilt nur für nicht förderliche Ausschreibungen). Konkret: Zuerst werden nur Erstverwender betrachtet, danach Wiederverwender und dann Anschlussverwender. Der Erlass würde ja aus meiner Sicht zumindest auch verletzt werden, wenn hier die eigentlich vorzuziehenden Erstverwender gar nicht die Chance bekommen, betrachtet zu werden.

Gäbe es unter diesen Prämissen etwas an er Vorgehensweise auszusetzen, im Sinne der Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs?
Das Verfahren ist glaube ich noch nicht abgeschlossen.

Die "ebenengleiche" Besetzung eines Dienstpostens mit einem Kandidaten der bereits die entsprechende Besoldungsgruppe hat, ist nicht zu beanstanden.

Der von dir genannte "Auslandsverwendungserlass" ist eine Willenserklärung des Dienstherren, im Interesse einer breiten Wissensstreuung im Personalkörper möglichst viele Bedienstete an einer Auslandsverwendung teilhaben zu lassen. Wenn hier im Vergleich zu diesem grundsätzlichem Anliegen andere Gründe (eilige Besetzung mit einem sofort ohne Lernzeit brauchbaren Kandidaten) Priorität haben - warum nicht? Das ist die Entscheidung des Dienstherren, welchen seiner internen Gründe er höher gewichtet. Solange man das sachlich sinnvoll begründen kann, wird der Dienstherr das auch vor Gericht erfolgreich vertreten können. Falls es dazu käme.