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(NI) Personalratswahl - Anordnung von Briefwahl

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Umlauf:

--- Zitat von: blondie am 01.03.2024 12:43 ---Bei unserer Wahl(TV-L) am 27.2.24 führte das auch zu kurzzeitiger Verwirrung. Es war Briefwahl angeordnet, was aber nur bedeutet, dass jeder die Möglichkeit hat diese zu nutzen und eben nicht, dass NUR Briefwahl möglich ist.

--- End quote ---

Jeder hat grundsätzlich das Recht Briefwahl zu beantragen und durchzuführen.

Bei einer Anordnung bekommt grundsätzlich jeder die Unterlagen, der unter die Anordnung fällt.
Normalerweise ist die Anordnung nur für Außenstellen zulässig, wenn die Durchführung vor Ort zu aufwändig wäre.
In der Praxis wird die Anordnung sehr freizügig gehandhabt, um es jetzt positiv auszudrücken.

Dienstleister:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 01.03.2024 12:01 ---Wenn Briefwahl durch den Wahlvorstand angeordnet wird, erhalten ALLE Beschäftigen in den Dienststellen, in welchen Briefwahl angeordnet wurde, unaufgefordert die Briefwahlunterlagen an ihre Anschrift übersandt.

Siehe z.B. hier:

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/mitbestimmung/briefwahl.pdf

--- End quote ---

Vielen Dank, sehr hilfreich. So eine rechtliche Abhandlung hatte ich gesucht, aber nicht gefunden.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Dienstleister am 02.03.2024 11:28 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 01.03.2024 12:01 ---Wenn Briefwahl durch den Wahlvorstand angeordnet wird, erhalten ALLE Beschäftigen in den Dienststellen, in welchen Briefwahl angeordnet wurde, unaufgefordert die Briefwahlunterlagen an ihre Anschrift übersandt.

Siehe z.B. hier:

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/mitbestimmung/briefwahl.pdf

--- End quote ---

Vielen Dank, sehr hilfreich. So eine rechtliche Abhandlung hatte ich gesucht, aber nicht gefunden.

--- End quote ---

Aber aufpassen: Die Abhandlung vom DBB stellt die Rechtslage nach dem BPersVG dar, das PVG in Niedersachsen kann abweichende Regelungen enthalten.

Dienstleister:
Ich habe noch eine Frage zur Wahl, bei der ich auch nicht wirklich etwas Einschlägiges finde. Es geht um die Verteilung der Freistellungen nach § 39 Abs. 4 NPersVG.
Ist der Vorsitzende gewählt (hier ein Beschäftigter), so ist bei der nächsten Freistellung die andere Gruppe = Beamte angemessen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind ganze Freistellungen zu vergeben, es können aber auch Teilfreistellungen vergeben werden.

Die Frage ist hier für mich das "angemessen": bei einem Beamten besteht Interesse an einer ganzen Freistellung, der PR möchte aber nur max. eine halbe Freistellung vergeben und begründet dies mit dem geringen Beamtenanteil (1000 Beschäftigte, 100 Beamte).
Nun ist dieser Beamte aber schon lange Jahre im PR und ist auch in ausgewählten Fachdiensten für die Beschäftigten zuständig, hat also entsprechendes Wissen angesammelt.

Ist die Weigerung des PR auf volle Freistellung für den Beamten rechtens oder kann sich der Beamte "wehren" und wenn ja, wie am besten?

Und bevor wieder jemand schreibt, dass dazu nichts im TVöD steht, heißt dieses Forum ja "öffentlicher Dienst" und da gehört der Personalrat für mich mit dazu.  :)

Britta2:
Aktuelle Tarifeinigung --- heute kam die Lohnabrechnung für März. Endlich auf den Cent genau "welche deutliche Lohnsteigerung wurde ab dem 1.3.2024 errungen durch Verdi" --- danke. Heftige Verluste verglichen zu den steuerfreien zurück liegenden Monaten nach Nullrunde-Monaten ... Dass es so arg sein würde, hatte ich nicht vermutet. Ansonsten stimmen alle einzelnen Beträge auf dem aktuellen Bescheid. Finanzbehörde und SV freuen sich.

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