Autor Thema: TVA-L BBiG §19 - Übernahme von Auszubildenden  (Read 330 times)

towa94

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Moin!

Zitat
¹Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung [...] im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis [...] in ein Arbeitsverhältnis übernommen, [...]

Zitat
⁴Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

Wenn die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind, kann es doch gar kein unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis geben, oder? Wenn auf 2 Plätze 5 Azubis kommen, müssen die Ergebnisse abgewartet werden und bis das Einstellungsverfahren abgeschlossen ist, werden einige Wochen vergehen. Also ist jeder Azubi erst einmal arbeitslos im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Wäre das denn überhaupt rechtens so zu verfahren?
Bin für jeglichen Input dankbar.

Pukki

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Antw:TVA-L BBiG §19 - Übernahme von Auszubildenden
« Antwort #1 am: 01.03.2024 12:42 »
Den entscheidenden Punkt hast du ausgelassen: "bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf".

Abgesehen davon ist der betreffende § mit Ablauf des 30.09.2023 außer Kraft getreten.

Umlauf

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Antw:TVA-L BBiG §19 - Übernahme von Auszubildenden
« Antwort #2 am: 01.03.2024 13:40 »
Mit Bekanntgabe der Abschlussnote endet das Ausbildungsverhältnis.
Was soll da abgewartet werden?