Kann im Arbeitsvertrag, der unter den TV-L fällt und dies explizit festlegt, hinsichtlich der Kündigungsfrist auch eine von den eigentlichen TV-L Regelungen abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden? Diese würde natürlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.
Oder ist dies nach Tarifrecht ausgeschlossen.
Konkret wird in meinem Arbeitsvertrag auf die Kündigungsfristen unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse Bezug genommen, explizit unter Konstatierung dass es ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist.
Mir ist das durchaus recht, weil ich so im Zweifel schneller aus dem Vertrag komme.
Aber nicht dass sie dann plötzlich damit kommen "oh da haben wir uns vertan, aber es ist auch gar nicht zulässig, also gelten für Sie doch die 4 Monate zum Quartalsende"
Wisst ihr wie das rechtlich einzuschätzen ist?