zu 1: Nein, diese Grundlage ist hier nicht Einschlägig, da es sich wohl um die Nichterfüllung einer Anforderung in der Person (Vorbemerkung Nr. 2) handelt und nicht um die Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7) handelt. (Zumindest hat der TE geschrieben, dass er "eins drunter" eingruppiert wird, daher gehe ich davon aus, dass es sich in diesem Fall nicht um die Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht handelt.)
Bei Nichterfüllung einer Anforderung in der Person nach Nr. 2 (wenn auch nicht "Sonstiger Beschäftigter" einschlägig ist und es kein Eingruppierungsmerkmal "in der Tätigkeit von" gibt) ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dann kann aus dem Tarifvertrag heraus auch keine Zulage gezahlt werden, sondern nur als außertarifliche Zahlung einzelvertraglich vereinbart werden bzw. (i.d.R. widerruflich) gewährt werden.
zu 2: Wenn der Tarifvertrag keine Zulage vorsieht (siehe Antwort 1), habe ich auch keine Rechtsgrundlage, auf welcher ich die Zulage geltend machen kann. Außer (siehe auch Antwort 1) der Arbeitgeber trifft mit mir eine einzelvertragliche (übertarifliche) Vereinbarung, dass eine Zulage gewährt wird und er zahlt dann nicht. Dann kann ich natürlich auf der Grundlage der Vereinbarung die Zahlung geltend machen.
zu 3: Da in der Vorbemerkung Nr. 2 steht, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzung der Beschäftigte eine EG drunter eingruppiert ist, würde - sollte der TE das zur Eingruppierung notwendige Studium nachholen - die Höhergruppierung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anforderung in der Person (=erfolgreicher Studienabschluss) - und nicht rückwirkend - erfolgen.