Autor Thema: [SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH  (Read 2974 times)

benmar007

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich war eine Woche bei meinem Kind (1 Jahr alt und über meine Frau gesetzlich familienversichert) als Betreuungsperson mit im Krankenhaus. Als Beleg erhielt ich lediglich einen Zettel mit einer "Aufenthaltsbestätigung". Auf diesem stand nicht mal mein Name drauf. Einen Kinderkrankenschein habe ich nicht erhalten.
Da ich Beamter bin, bin ich nun unsicher was mein Arbeitgeber von mir benötigt.
Sind das Kindkranktage oder wird das anders geregelt?

Vielen Dank für Infos.
« Last Edit: 11.03.2024 11:38 von Admin »

Zefixx

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Servus, welches Bundesland?

In Bayern ist das in der Urlaubsverordnung §10 geregelt, (schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren...)
bis zu 4 Arbeitstage im Jahr. (Bist du unter der Versicherungspflichtgrenze von 69300€ kann auch eine längere Dienstbefreiung lt.§45 des Fünften Buches Sozialgestzbuch geltend gemacht werden)
Du brauchst dazu ein ärztliche Bescheinigung mit dem Namen deines Kindes sowie den Vermerk dass Aufgrund der Erkrankung die Betreuung notwendig ist.

 

Leon1981

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Ich hatte mir damals einfach nochmal was schreiben lassen, dass ich als Betreuungsperson mit aufgenommen wurde.

Das hatte meinem Dienstherren ausgereicht.

Bundesland Hessen.

Zrbski

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Gute Sachsen: Normalerweise gibt's vom Krankenhaus eine Liegebescheinigung, auf der neben dem Zeitraum auch der Name des Kindes sowie der Begleitperson steht. Wichtig ist, dass bescheinigt wird, dass die Begleitung medizinisch notwendig war. Die Tage zählen als "Kind-krank". Siehe SächsUrlMuEltVO.

benmar007

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Vielen Dank für die Informationen. Ich komme aus Sachsen und habe vom Krankenhaus nur die Liegebescheinigung erhalten. Auf dieser steht leider nicht mal mein Name drauf. Im Urlaubsgesetz Sachsen's habe ich den Paragraph zum Sonderurlaub für die medizinisch notwendige Betreuung eines Kindes gefunden. Da wird von bis zu 4 Tagen Sonderurlaub gesprochen. Nun warten es aber 5 Tage. In meiner Dienststelle (Schule) kennt sich leider keiner aus.

Poincare

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Bei uns (bw) bekommt man nur diese Bescheinigung ohne eigenen Namen. Du bekommst ja sonst die Kindkrankmeldung auch nicht mit deinem Namen drauf.
Ich reiche das als Nachweis ein (ist zwar keine Krankschreibung für das Kind, aber doch offensichtlicher Betreuungsbedarf eines kranken Kindes). Die personalverwaltende Dienststelle akzeptiert das als "kind krank".
Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.
Keine Ahnung wie Lehrer das lösen, bei uns würde man bei zu vielen Tagen eben Urlaub nehmen müssen, das geht ja im Schulbereich nicht. Streng genommen war es vermutlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.

Angelsaxe

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Es wird doch irgendjemanden geben (Kinderarzt oder jemanden im Krankenhaus), der eine Bestätigung ausstellen wird, auf dem das notwendige steht. Vielleicht reicht ja auch diese Aufenthaltsbescheinigung - du bist doch bei der Dienststelle als Vater des Kindes (dessen Name wohl vermerkt ist) nachzuvollziehen.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Saxum

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Für Sachsen müsste es nach der Urlaubsverordnung (derzeit) ein Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je Kind bestehen. Die Fundstelle ist § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsUrlVO in der Fassung vom 13. Mai 2021.

VaPi

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Ich könnte mir hier vorstellen, dass es ähnlich wie bei einer Rehamaßnahme geregelt ist. Dort erhält man ja auch als Begleitperson für das Kind Sonderurlaub mit Bezügen, auch über die 10 Tage hinaus.

Wenn du unsicher bist was dein Dienstherr benötigt, kann man ja auch einfach mal nachfragen.

Zrbski

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Für Sachsen müsste es nach der Urlaubsverordnung (derzeit) ein Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je Kind bestehen. Die Fundstelle ist § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsUrlVO in der Fassung vom 13. Mai 2021.
Genau, so ist es hier geregelt und daraus geht auch hervor, dass die medizinische Notwendigkeit erforderlich ist. Da würde ich raten nochmal mit dem Krankenhaus Kontakt aufzunehmen und das rein schreiben zu lassen. Bei einem einjährigen Kind darf das keine Diskussionen geben.

AnVo

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Hier steht schon einiges richtiges. Aber bitte nicht durcheinanderkommen!

Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) gilt überhaupt nicht mehr. Diese wurde von der Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Sächs-UrlMuEltVO) abgelöst.

Als verbeamteter Lehrer (nicht alleinstehend) stehen dir pro Kind und Jahr 10 Tage Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zur Verfügung (§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO). Allerdings ist das auf 25 Tage gedeckelt.

Die Anzahl der verfügbaren (und "verbrauchten") Tage siehst du im Schulportal - Persönliches - Meine Kinder.

Ich denke auch, dass die Liegebescheinigung ausreicht. Gebenenfalls sollte irgendwo vermerkt sein, dass eine Betreuung notwendig ist. Mehr steht auf einer Bescheiniung vom Kinderarzt auch nicht.
« Last Edit: 12.03.2024 21:35 von AnVo »

Saxum

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(§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO)

Danke für den Hinweis auf die fehlerhafte Abkürzung der Verordnung, gemeint und verlinkt habe ich natürlich sinngemäß Sächs-UrlMuEltVO.

Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.

benmar007

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Danke für die vielen Tipps. Die 10 Tage laut §29 wurden mir nun auch bestätigt. Ich bin gespannt ob die Bescheinigung in der aktuellen Form ausreicht. Falls dem nicht so sein sollte, werde ich beim Krankenhaus vorstellig und lasse das korrigieren. Herzlichen Dank. ... Closed.

benmar007

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So, es gibt Neuigkeiten. Mein Arbeitgeber (Schulamt in Vertretung) hat mir einen Brief zugesendet. In diesem wird mir für die 10 Tage Krankenhausbetreuung meines 1-jährigen Kindes (Betreuung als ärztlich notwendig deklariert) 10 Tage Sonderurlaub nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO ohne Dienstbezüge gewährt.
Ich bin sauer und enttäuscht zugleich.
Dazu kommt noch, dass zwei Tage dieses Zeitraumes Ferien und zwei weitere Tage Wochenende waren. Mir sollen also für zusammen 4 Tage an denen ich nicht mal in der Schule gewesen wäre Bezüge entfallen. Das nenne ich mal eine familienfreundliche Entscheidung eines Schulamtes. Mal sehen was ich da noch machen kann (Widerspruch usw.).

benmar007

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Noch als Ergänzung

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.