Moin,
Anspruch dürfte wahrscheinlich nur auf Stufe 1 bestehen -- ein höherer Anspruch gemäß TV-L leitet sich nur bei Vorliegen von einschlägiger Berufserfahrung her (bei solcher von mindestens einem Jahr Stufe 2, bei solcher von mindestens drei Jahren Stufe 3). Im Beamtenverhältnis sammelt man aber keine Berufserfahrung, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Und Zeiten, die länger als 6 (bzw. im Wissenschaftsbereich 12) Monate zurückliegen, stellen keine einschlägige Berufserfahrung mehr dar, da eine schädliche Unterbrechung vorliegt.
Nichtdestotrotz kann natürlich dein neuer Arbeitgeber dir auch von sich aus eine entsprechende höhere Stufe anbieten, z.B., indem er dir die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten anrechnet. (Ich würde dann nicht so genau darauf schauen, dass er dafür ja eigentlich "förderliche Berufserfahrung" benötigt, die du im Beamtenverhältnis nicht erwerben konntest, siehe oben; aber man muss dem AG ja nicht sagen, dass er damit übertariflich zahlt, wenn er diese Anrechnung vornehmen möchte...)