Autor Thema: Wechsel Behörde Probezeit  (Read 1386 times)

dieterthomashack

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Wechsel Behörde Probezeit
« am: 10.03.2024 15:51 »
Hallo,
wenn man fristgerecht zum 31.03.24 gekündigt hat und ab dem 01.04. bei einer anderen Behörde beginnt (ebenfalls Land NRW), hat man dann trotzdem 6 Monate Probezeit (weil Probezeit steht im Vertrag) oder hat man keine Probezeit da es quasi fortlaufendes Arbeitsverhältnis ist.

MoinMoin

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #1 am: 10.03.2024 17:17 »
Doof gefragt: Was ist das Probezeit?

Wenn du fortlaufend beim gleichem AG beschäftigt bist, dann gilt das KSchG (also eine "grundlose" Kündigung ist nicht möglich), trotzdem hast du eine Probezeit (was aber nur bedeutet, dass die Kündigungsfristen kürzer sind).

Heißt auf gut Deutsch:
Der AG (also die neue Dienststelle) wird dich nicht so einfach wieder los.

troubleshooting

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #2 am: 11.03.2024 09:13 »
Hallo,
wenn man fristgerecht zum 31.03.24 gekündigt hat und ab dem 01.04. bei einer anderen Behörde beginnt (ebenfalls Land NRW), hat man dann trotzdem 6 Monate Probezeit (weil Probezeit steht im Vertrag) oder hat man keine Probezeit da es quasi fortlaufendes Arbeitsverhältnis ist.

Hast Du gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag? Dann, ja! Und, die frage: Warum kündigst du?

Wurdest du versetzt? Dann, nein!

MoinMoin

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #3 am: 11.03.2024 10:46 »
Hallo,
wenn man fristgerecht zum 31.03.24 gekündigt hat und ab dem 01.04. bei einer anderen Behörde beginnt (ebenfalls Land NRW), hat man dann trotzdem 6 Monate Probezeit (weil Probezeit steht im Vertrag) oder hat man keine Probezeit da es quasi fortlaufendes Arbeitsverhältnis ist.

Hast Du gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag? Dann, ja! Und, die frage: Warum kündigst du?

Wurdest du versetzt? Dann, nein!
Und in beiden Fällen gilt das KSchG und die Probezeit ist ziemlich irrelevant.

Oder welche Konsequnz hat den faktisch die Probezeit bei Kündigung und direktem neuem Vertrag beim gleichem AG.
Und wo steht das im TV?

Probezeit hat doch nur diese Bedeutung:
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

Heißt wenn du bei einem neuem AG die tarifliche Probezeit ausschließt, kann er dich trotzdem grundlos in den ersten 6 Monaten rausschmeißen.

TVOEDAnwender

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #4 am: 11.03.2024 15:24 »
BAG, Urteil vom 28.08.2008 - 2 AZR 101/07:

Zitat
I. Die Kündigung vom 12. Januar 2006 war nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Sie bedurfte keines verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrundes iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Das letzte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden. Es steht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht mit den vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen in einem derart engen Zusammenhang, dass von einem ununterbrochenen, einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist.

1. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

a) Die Regelung der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG hat den Sinn und Zweck, den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer gewissen Zeit der Prüfung zu eröffnen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. zuletzt bspw. Senat 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - BAGE 116, 254). Dieser Zweck gilt ungeachtet der Tatsache, dass für die Berechnung der Wartezeit der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung ausschlaggebend ist.

b) Wenn das Gesetz die sechsmonatige Wartezeit an einen ununterbrochenen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, so schadet nach dem Wortlaut der Vorschrift schon jede rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, sei sie auch nur von kurzer Dauer. Eine solch enge Sichtweise würde aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht werden. Wird das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich je nach den Umständen der Arbeitgeber auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen (vgl. § 162 BGB zu diesem Ansatz, st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 23 = EzA SGB IX § 90 Nr. 2) .

c) Das Landesarbeitsgericht ist deshalb zu Recht mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Dabei kommt es insbesondere auf den Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an (vgl. Senat 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307; 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 23 = EzA SGB IX § 90 Nr. 2) .

Bei der Prüfung, wann von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 KSchG ausgegangen werden kann, können keine festen zeitlichen Grenzen zugrunde gelegt werden, wie sie beispielsweise in anderen Gesetzen (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 oder § 14 Abs. 3 TzBfG) geregelt sind (vgl. zum Ganzen Senat 19. Juni 2007 - 2 AZR 94/06 - aaO) .

Da der TE selber gekündigt hat, könnte ggfls. doch die sechsmonatige Frist nochmal neu zum Tragen kommen, wenn die vorherige Beschäftigung nicht auf die Wartezeit angerechnet werden muss.

Zitat
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes trägt der Arbeitnehmer. Dazu gehört auch die Obliegenheit darzulegen, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mindestens sechs Monate „ohne Unterbrechung“ bestanden hat. Liegt unstreitig eine Unterbrechung vor, hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ein enger sachlicher Zusammenhang ergibt.
« Last Edit: 11.03.2024 15:34 von TVOEDAnwender »

MoinMoin

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #5 am: 11.03.2024 15:54 »
Ja, wobei bei dem Urteil ein gestückelte Vorverträge mit echten Unterbrechungen vorlag.
Und es unterschiedliche Tätigkeiten waren.
Wenn aber 0 Tage zwischen zwei Verträge liegt dürfte man von keiner Unterbrechung ausgehen.
Aber vor Gericht kann es natürlich wieder anders aussehen.
Auch wenn man 6 Monate als Pförtner gearbeitet hat und dann als Kernphysiker anfängt,
könnte ich mir eine andere Bewertung vorstellen.



Albeles

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #6 am: 12.03.2024 08:31 »
Ja, wobei bei dem Urteil ein gestückelte Vorverträge mit echten Unterbrechungen vorlag.
Und es unterschiedliche Tätigkeiten waren.
Wenn aber 0 Tage zwischen zwei Verträge liegt dürfte man von keiner Unterbrechung ausgehen.
Aber vor Gericht kann es natürlich wieder anders aussehen.
Auch wenn man 6 Monate als Pförtner gearbeitet hat und dann als Kernphysiker anfängt,
könnte ich mir eine andere Bewertung vorstellen.
Weshalb sollte ich meinen Pförtnerjob für sowas aufgeben? *lach*
War nur ein Spaß ;-)

dieterthomashack

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #7 am: 15.03.2024 07:28 »
Die auszuführende Tätigkeit ist an sich dieselbe.
Daher würde ich gerne wissen, ob ich nun innerhalb der ersten 6. Monate ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann oder ich gar keine Probezeit habe, weil wie oben schon erwähnt keine Unterbrechungszeit zwischen beiden Stellen liegt.

MoinMoin

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Antw:Wechsel Behörde Probezeit
« Antwort #8 am: 15.03.2024 08:03 »

Das kann am Ende nur ein Gericht entscheiden, s.o.
Die Wahrscheinlichkeit bei deiner Konstellation ist jedoch hoch, dass die 6 Monate vom KSchG schon um sind und damit dieser Schutz gilt (unabhängig von der Probezeit).

Denn die Probezeit ist davon unabhängig, da nur eine Worthülse, die bedeutet, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende ist (gut für dich).

Kleine Anmerkung am Rande:
Stelle dir vor du wechselst deinen AG und es wird keine Probezeit vereinbart.
Welchen Schutz hättest du bzgl. eine Kündigung ohne Angabe von Gründen?
Null.
Wenn man diesen Schutz ab dem ersten Tag möchte, dann muss man eben das auch so vertraglich festlegen, also das dass KSchG mit Arbeitsbeginn gilt und der Ag auf die 6 Monate verzichtet.