Wichtig zu erfahren wäre um welchen Dienstherr es sich handelt und wie der Sohn besoldet wird (Bund/Kommune/Land) dort gelten jeweils unterschiedliche Regelungen was das Trennungsgeld, die Familienheimfahrten usw. betrifft.
- Sollte seitens des Dienstherrn keine Unterkunft für die Dauer des Studiums bereitgestellt werden, dann kann der Sohn die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen, wie Mondschaf78 richtig angemerkt hat, als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
- Bei der Verpflegung gelten die Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand, egal wie hoch die tatsächlichen Verpflegungskosten gewesen sind.
- Für die Fahrtkosten können entweder die tatsächlichen angefallenen Kosten angegeben werden (Nachweispflicht) oder pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.
Etwaige steuerfreie Erstattungen seitens des Dienstherrn sind von den Aufwendungen abzuziehen.