Die Nichtaufnahme einer Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel Wohngeld in Anspruch zu nehmen ist rechtsmissbräuchlich und führt dazu, dass kein Anspruch auf Wohngeld besteht, § 21 Nr. 3 WoGG. (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2002, 4 Bs 319/02, Rn. 3 zitiert nach Juris; VG Berlin, Urtiel vom 14.01.2020, 21 K 178.19, Rn. 17 ff. zitiert nach openjur; BT-Drs. 8/3903, S. 83).
Die Mitarbeiter einer Wohngeldstelle (öD) wissen ziemlich genau, dass im öD ausreichend Arbeit vorhanden ist, aber nicht ausreichend Mitarbeiter. Sie werden den Fall daher gewissenhaft prüfen.