Autor Thema: [Allg] Rechtsweg nach Widerspruch gegen Stellenbewertung  (Read 771 times)

Eggbear

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Hallo zusammen,

nach 40 Dienstjahren wurde meine Stelle neu bewertet, da die Dienstellenleitung einen Antrag auf Anhebung von A9 nach A 9 + z gestellt hat. Die Bewertung ist lt. Bewertungskommission jedoch bei A 9 geblieben.

Dagegen habe ich jetzt Widerspruch erhoben.

Steht mir, falls der Widerspruch abgelehnt wird, der Rechtsweg offen?

Wenn ja, wer zahlt die Kosten dafür? Meine private Rechtsschutzversicherung? Gewerkschaftsmitglied bin ich nicht.

Danke für eure Hilfe.

Viele Grüße

Heike
« Last Edit: 13.03.2024 11:02 von Admin »

Pukki

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Antw:Rechtsweg nach Widerspruch gegen Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 12.03.2024 15:44 »
Auf jeden Fall hat das Thema Dienstpostenbewertung es 2019 schon mal bis zum BVerwG geschafft (siehe Urteil 2 A 3.18), insofern kann man natürlich klagen. Vielleicht schaust du da mal rein, bevor du über weitere Schritte nachdenkst. Keine Ahnung, wie die genaue Konstellation ist, aber möglicherweise kannst du für deinen Fall da schon rauslesen, wie die Erfolgsaussichten so sein könnten.
Grundsätzlich musst du hinsichtlich des Versicherungsumfangs deiner Rechtsschutzversicherung in die Versicherungsbedingungen schauen, damit du weißt, was sie übernimmt und was nicht. Das kann dir hier keiner sagen.

Schmitti

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Antw:Rechtsweg nach Widerspruch gegen Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 12.03.2024 16:08 »
Wenn ja, wer zahlt die Kosten dafür? Meine private Rechtsschutzversicherung?
Wenn du einen suchst der für dich da anruft, müsstest du Kunden- und Telefonnummer verraten.

Womöglich ist es aber auch einfach eine A9er-Stelle, egal ob der Stelleninhaber bald in Pension geht oder nicht.

Organisator

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Antw:Rechtsweg nach Widerspruch gegen Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 12.03.2024 17:16 »
Ich stelle mir die Frage, ob man überhaupt gegen eine Dienstpostenbewertung Rechtsmittel hat. Schließlich ist man dadurch nicht persönlich betroffen/ beschwert.

Weiterhin steht dem Dienstherren bei der Dienstpostenbewertung ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung (wenn sie summarisch und nicht analytisch) ist. Außerdem besteht ohnehin kein Anspruch auf Beförderung. Hier brauchts schon einigermaßen rechtlicher Spezialkenntnisse, um das überhaupt bewerten zu können.

Ich würde daher rechtlichen Rat suchen.