Ich muss meine Auffassung ergänzen.
De Fragesteller hat jetzt mitgeteilt, dass die Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Sommer 23 gewährt wurde.
§ 22 Abs. 4 Satz 2 TV-L bestimmt, dass der Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt zu zahlen ist, von dem an der Arbeitnehmer eine Rente bezieht. Diese Vorschrift bestimmt auch, dass der Arbeitgeber auch die den Rentenbetrag übersteigenden Bezüge zurückfordern darf, er jedoch unter bestimmten Umständen von der Rückforderung absehen kann.
Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entfällt also ab dem Zeitpunkt, der im Rentenbescheid als Beginn der Rente ausgewiesen ist. Nicht von Bedeutung ist, wann der Rentenbescheid zugeht oder wann der Arbeitnehmer die erste Rentenzahlung ausgezahlt bekommt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, das durch die Qualifizierung der überzahlten Krankengeldzuschüsse als Vorschüsse, der Entgeltcharakter verloren geht. (BAG vom 25.2.1993 – 6 AZR 334/91 ). Insoweit könnte die Bezügestelle die Auffassung vertreten, daß der Krankengeldzuschuss ab Sommer 2023 kein Entgelt im Sinne des Tarifrechts ist und die Voraussetzung des Tarifvertrages zum Inflationsausgleich (in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 (Referenzzeitraum) an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben)