Dies ist ein überaus schwieriges Thema.
Zunächst einmal, der Urlaubsanspruch bezieht sich auf Arbeitstage. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Will man bei einer 3-Tage-Woche eine Woche Urlaub nehmen, so sind dafür auch nur 3 Arbeitstage zu nehmen. Aus diesem Grund erfolgt auch die Umrechnung bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger bzw. mehr als 5 Tage pro Woche.
Eine Änderung der Arbeitszeit kann aber zur Folge haben, dass ein anteiliger Urlaub aus einer anderen Arbeitszeitphase im Rahmen der Entgeltfortzahlung anders zu bezahlen ist, wenn er nicht in dem Zeitabschnitt eingebracht werden kann, aus dem er stammt.
Um dieses Problem zu umgehen, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass bei Arbeitszeitänderung der anteilige Urlaub genommen wird. Ist dieses vor dem Arbeitszeitwechsel nicht gelungen, besteht eine mögliche Lösung darin, die Differenz in der Entgeltfortzahlung vor und nach dem Arbeitszeitwechsel pro Urlaubstag für alle noch aus der Zeit einer höheren Arbeitszeit stammenden Urlaubstage festzustellen und in einer Summe beim Wechsel der Arbeitszeit auszuzahlen.
In der Auszahlung der Differenz der Entgeltfortzahlung bei Wechsel der Arbeitszeit liegt keine verbotene finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Es werden keine Urlaubstage in Geld abgefunden. Der Urlaub bleibt – was die Anzahl der Urlaubstage anbelangt – in voller Höhe bestehen. Lediglich ein Teil des Urlaubsentgelts wird zugunsten der Arbeitnehmer vor Fälligkeit ausbezahlt.
In deinem Fall dürfte es unproblematisch sein, wenn den Resturlaub aus der Vollzeitphase nach dem 29.2.24 genommen wird, da du dann offenbar wieder vollbeschäftigt bist. Bist du jetzt wieder vollbeschäftigt und nimmst den während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch während dieser Vollzeitphase in Anspruch, so bist du während dieser Zeit mit dem Urlaubsentgelt überzahlt.