Autor Thema: (Rest-)Urlaubsanspruch bei Wechsel auf Teilzeit  (Read 711 times)

Fritte

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Moin,

folgendes Szenario:
AN geht ab dem 20.11.2023 befristet bis 29.02.2024 in Teilzeit bei 50% Arbeitszeitanteilen und einer 3 Tage Woche.
Angesparter Restjahresurlaub durch die Vollzeittätigkeit: 29 Tage

In der eZeit wird der Urlaubsanspruch auf 17 Tage runtergerechnet. Es wurden damit 12 Urlaubstage für 2023 durch die ~1,5 Monate Teilzeittätigkeit gestrichen.
Rechnung:
Urlaub bei einer 5 Tage Woche: 6 Wochen - 30 Tage
Urlaub bei einer 3 Tage Woche: 6 Wochen - 18 Tage ; 1 Tag wurde bereits genommen, somit 17 Resturlaubstage.

Eine abschnittsweise Urlaubsberechnung findet auch nach Hinweisen des AN auf Arbeitsgerichtsurteile nicht statt. Der Jahresurlaub wird somit nicht durch eine Addition der erworbenen Jahresurlaubstagen durch Vollzeittätigkeit mit den erworbenen Jahresurlaubstagen durch Teilzeittätigkeit berechnet.
Stattdessen soll der Jahresurlaub, der durch Vollzeittätigkeit erarbeitet wurde (25 Tage laut AG), nun ausgezahlt werden.

Ist das vorgehen des AG korrekt? Der AN möchte keine Auszahlung des Urlaubs.
« Last Edit: 13.03.2024 23:46 von Fritte »

MoinMoin

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Antw:(Rest-)Urlaubsanspruch bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #1 am: 14.03.2024 10:08 »
Urlaub kann nur bei Ausscheiden aus dem AV ausbezahlt werden.

Für 2024 besteht 10/12 von 30 (25 Tage) + 2/12 von 3/5 von 30 Tage Urlaubsanspruch (3 Tage)
also 28 Tage Urlaub
Für 2023 bin ich mir nicht sicher wie mit dem Wechsel innerhalb eines Monats verfahren werden muss
Also hat man da entweder 28 (weil 2 Teilzeitmonate) oder 29 Tage Urlaub.

McOldie

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Antw:(Rest-)Urlaubsanspruch bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #2 am: 14.03.2024 12:52 »
Dies ist ein überaus schwieriges Thema.
Zunächst einmal, der Urlaubsanspruch bezieht sich auf Arbeitstage. Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Will man bei einer 3-Tage-Woche eine Woche Urlaub nehmen, so sind dafür auch nur 3 Arbeitstage zu nehmen. Aus diesem Grund erfolgt auch die Umrechnung bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger bzw. mehr als  5 Tage pro Woche.
Eine Änderung der Arbeitszeit kann aber zur Folge haben, dass ein anteiliger Urlaub aus einer anderen Arbeitszeitphase im Rahmen der Entgeltfortzahlung anders zu bezahlen ist, wenn er nicht in dem Zeitabschnitt eingebracht werden kann, aus dem er stammt.
Um dieses Problem zu umgehen, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass bei Arbeitszeitänderung der anteilige Urlaub genommen wird. Ist dieses vor dem Arbeitszeitwechsel nicht gelungen, besteht eine mögliche Lösung darin, die Differenz in der Entgeltfortzahlung vor und nach dem Arbeitszeitwechsel pro Urlaubstag für alle noch aus der Zeit einer höheren Arbeitszeit stammenden Urlaubstage festzustellen und in einer Summe beim Wechsel der Arbeitszeit auszuzahlen.
In der Auszahlung der Differenz der Entgeltfortzahlung bei Wechsel der Arbeitszeit liegt keine verbotene finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Es werden keine Urlaubstage in Geld abgefunden. Der Urlaub bleibt – was die Anzahl der Urlaubstage anbelangt – in voller Höhe bestehen. Lediglich ein Teil des Urlaubsentgelts wird zugunsten der Arbeitnehmer vor Fälligkeit ausbezahlt.
In deinem Fall dürfte es unproblematisch sein, wenn den Resturlaub aus der Vollzeitphase nach dem 29.2.24 genommen wird, da du dann offenbar wieder vollbeschäftigt bist. Bist du jetzt wieder vollbeschäftigt und nimmst den während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch während dieser Vollzeitphase in Anspruch, so bist du während dieser Zeit mit dem Urlaubsentgelt überzahlt.

MoinMoin

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Antw:(Rest-)Urlaubsanspruch bei Wechsel auf Teilzeit
« Antwort #3 am: 14.03.2024 13:03 »
Bist du jetzt wieder vollbeschäftigt und nimmst den während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch während dieser Vollzeitphase in Anspruch, so bist du während dieser Zeit mit dem Urlaubsentgelt überzahlt.
bei einer 40h Woche ist doch die Wertigkeit des Urlaubstages 8hx Stundenentgelt
Bei einer 20h Woche (50% Teilzeit) ist die Wertigkeit 6 2/3hx Stundenentgelt
Korrkt?
Sofern also jetzt Vollzeit gearbeitet wird, dann müsste man für diese 6(?) Urlaubstage die in TZ erworben wurde entsprechend weniger Geld bekommen.
Aber ich habe im Hinterkopf, dass es nur Urteile für die andere Richtung gibt (also Erhöhung des Entgelts bei VZ Urlaub während der TZ Phase) und diese Richtung (Lohnabsenkung wg. TZ Urlaub) keine Rechtsprechung existiert.