Autor Thema: [RP] Unterbrechung von Beurlaubung wegen Schwangerschaft abgelehnt?  (Read 772 times)

manulotl

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Hallo,

Ich habe eine Frage zu folgendem Umstand:

Ich bin aktuell ohne Besoldung beurlaubt aufgrund von Familienzeit.

Die Beurlaubung dauert noch bis zum November 2024 an.

Jetzt bin ich allerdings schwanger und erwarte mein Kind zu Mitte Juni 2023.

Naturlich möchte ich gerne den gesetzlichen Mutterschutz in Anspruch nehmen und anschließend ins Elterngeld übergehen.

Mein Dienstherr ist informiert, lehnt diesen Antrag aber ab. Als Begründung wird angegeben, dass mir eine Beurlaubung wegen Familienzeit gestattet wurde und diese vorher nicht beendet werden kann. Es sei denn, es liegen Härtegründe vor, die jedoch auf Nachfrage nicht näher benannt wurden.

Logischerweise hat das für mich dann erhebliche finanzielle Nachteile, da der Mutterschutz ja nur direkt vor bzw direkt nach der Geburt möglich ist. Ebenso die anschließende Elternzeit mit Bezug von Elterngeld.

Zudem war mir natürlich nicht bewusst, dass ich während der Beurlaubung erneut schwanger werden würde.

Darüber hinaus besteht auch aufgrund von Risikofaktoren ein Beschäftigungsverbot für die Zeit der Schwangerschaft. Dass ich dieses nicht in Anspruch nehmen kann, ist mir klar.

Meinen Anspruch auf Mutterschutz möchte ich jedoch gerne in Anspruch nehmen.

Ich soll dies nun in einem erneuten Antrag darlegen, mir wurde jedoch bereits telefonisch mitgeteilt, dass dieser mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden wird.

Ich frage mich nun, ob dieses Vorgehen rechtens ist - meine Recherche dazu hat leider nichts ergeben.

Vielleicht weiß jemand Rat?

Danke und viele Grüße
« Last Edit: 19.03.2024 12:48 von Admin »

manulotl

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Entschuldigung, es ist ein Zahlendreher mit dabei.

Beurlaubung geht bis 2025
Kind kommt Mitte 2024

Goldene Vier

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Leider fehlen Hinweise ob Bund bzw. Welches Land maßgeblich ist.

Was grundsätzliches zum Bund steht hier

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/m/mutterschutz-und-elternzeitverordnung.html

Und bei Google kann man auch was finden…

manulotl

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Achso, das wusste ich nicht.

Lamdesbeamtin RLP, danke

Goldene Vier

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Gibt man bei google die Stichworte Mutterschutz während Elternzeit Beamte Rheinland PalPfalz ein, erhält man eine Vielzahl von Antworten

Z.B. diese https://www.lff-rlp.de/fachliche-themen/detail/beschaeftigungsverbot-2_ft….

Oder hier https://www.verwaltung.personal.uni-mainz.de/files/2019/11/46-Merkblatt-Kinder-Beamte.pdf

Jetzt nur noch lesen und verstehen…

manulotl

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Das habe ich auch. Allerdings bin ich nicht in Elternzeit sondern in unbesoldeter Beurlaubung. Trotzdem danke

Goldene Vier

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Grandia

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Mutterschutz gibt's es doch nur bei Ausübung einer Tätigkeit. Das Düfte entfallen. Die Elternzeit kann natürlich auch in der Beurlaubung genutzt werden. Die Beurlaubung verschiebt sich dadurch doch aber nicht. Elternzeit gilt es zwar beim Arbeitgeber zu beantragen, das Beziehen vom Elterngeld ist aber immer dann möglich, wenn eine Lohnersatzleistung gegeben ist. Das Problem ürfte also sein, dass die Summe geringer wird, weil die letzten 12 Monate nicht durchgängig verdient wurde.
Im übrigen bin ich der Meinung, dass Schwangerschaften recht stark provoziert werden können und schon bewusst sein sollte, dass dies möglich ist.

shimanu

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Ich kann leider deinen Fall nicht beantworten, kann jedoch beitragen, wie die Situation wäre, wenn du anstatt in unbezahltem Urlaub aktuell in Elternzeit wärst. Denn da gibt es evtl. doch ein paar interessante Aspekte.

Beamtinnen in Elternzeit (auch Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit) können auf Antrag die Elternzeit vorzeitig beenden, wenn eine erneute Mutterschutzfrist beginnt (§ 16 Abs. 3 S. 3 BEEG) oder Härtefälle vorliegen (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).

Härtefälle sind z. B. Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder Kindes, erheblich gefähredete wirtschaftliche Existenz.

Folge der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ist das Wideraufleben der Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit (meist vor Geburt des vorherigen Kindes, ergo meist Bezüge auf Grundlage Vollzeittätigkeit).

Interessant in diesem Zusammenhang ist bei erneuter Schwangerschaft der Aspekt, unter was eine durch Risikoschwangerschaft bedingtes vollständiges Beschäftigungsverbot zählt.
Der VGH Baden Württemberg (Beschluss vom 19.12.2019 - 4 S 1105/19) hatte hierzu mal ausgeführt, dass dies einen Härtefall darstellt und unter schwerer Krankheit zu subsumieren ist. s.: https://openjur.de/u/2249870.html

Ich kenne leider nicht die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des unbezahlten Urlaubes. Evtl. ist aber die von deinem Dienstherr aufgeführter Verweis auf "Härtegründe" analog zu den zuvor genannten Härtefallgründen des § 16 Abs. 3 BEEG.