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[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
NoRhWe:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vermögensvorteil: Empfangene Beihilfe und Versicherungsleistung
Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils: Nach BVO und Versicherungsbedingungen sind die Leistungen für Aufwand (also tatsächliche Zahlung) gewährt.
Unterdrückung wahrer Tatsachen: Forderung des Krankenhauses ist nicht beglichen worden, sondern mittlerweile verjährt
Dadurch Irrtum bei Beihilfestelle und Versicherung: Ja, die gehen von der Zahlung des Beamten aus
Vermögensschaden bei den Irrenden: Ja, die fordern Beihilfe und Versicherungsleistung aufgrund des Irrtums nicht zurück
Vorsatz: Ja, spätestens mit dem Erhalt des Erinnerungsschreibens des Krankenhauses
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung: Ja
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.
Ich wünsche dem Dienstherrn viel Erfolg beim Disziplinarverfahren.
Die zu erwartende Geldstrafe für den Betrug dürfte oberhalb der Vorstrafengrenze von 90 Tagessätzen liegen.
Woldemar:
Vermögensvorteil: Den 1.500€ auf dem Konto des TE steht ja weiterhin die Forderung in gleicher Höhe des KH gegenüber. Wo ist da der Vermögensvorteil?
Rechtswidrigkeit: Vielleicht habe ich eine überholte Ausgabe der BVO gelesen, aber in meiner steht unter §5 Abs.2, Satz 2:
"Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird"
Das ist hier ja wohl unstreitig der Fall.
Über den Rest brauchen wir ab hier gar nicht mehr zu sprechen, es gibt weder einen (realisierten) Vermögensvorteil, noch wurde dieser "rechtswidrig" erlangt.
Ich bin allerdings ganz grundsätzlich ebenfalls der Ansicht von MoinMoin. Ich würde den Fall der Beihilfe/PKV schildern und sofern die ihr Geld zurückhaben möchten, mir zumindest sehr genau begründen lassen auf welcher Rechtsgrundlage das geschehen soll.
Mein "juristisches Bauchgefühl" sagt mir nämlich, dass es keine Rolle spielt, wie der Beihilfeberechtigte seine Rechnungen am Ende begleicht. Ihm sind Aufwendungen in Euro entstanden, die Beihilfe erstattet in Euro - der "Wert" ist also geklärt.
Wenn der Beihilfeberechtigte aber schlussendlich "in Naturalien" zahlen sollte, oder dem KH seinen alten Lieferwagen überlässt um die Forderung auszugleichen, braucht das die Beihilfe nicht zu kümmern.
Goldene Vier:
Wenn man bedenkt, dass die Beihilfestelle bereits keine Leistung mehr gewährt, wenn man selber den Antrag auf Beihilfe verspätet abgibt, könnte man sogar auf die Idee kommen, dass selbst im Falle der Zahlung an das KH die Beihilfe argumentiert, es hätte ja ein Recht auf Leistungsverweigerung wegen Eintritts der Verjährung bestanden, mit der Folge, dass die Beihilfestelle die gewährte Beihilfe zurückfordert, da ja keine Leistungspflicht mehr bestanden hat (wegen der geltend gemachten Einrede).
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