Also das Kind ist über den anderen Elternteil gesetzlich krankenversichert.
Ich als Begleitperson bin verbeamtet, privat versichert und beihilfefähig.
Die Reha des Kindes (keine Eltern-Kind-Kur) wurde über den Kinderarzt beantragt und von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt. Die Klinik hatte dann Einspruch eingelegt und aus medizinischen Gründen eine Begleitperson gefordert, so dass eben die Kosten für mich mit übernommen werden. Wir waren ursprünglich davon ausgegangen, dass das Kind aufgrund des Alters alleine fahren wird.
Da ich voll berufstätig bin entsteht mir Verdienstausfall.
Lt der Gschäftsstelle bzw der Sonderurlaubsverordnung bekomme ich bis zu 15 Tage Sonderurlaub / Kalenderjahr, davon 5 bezahlt und 10 unbezahlt. Mehr halt nicht, den Rest soll ich eben mit Überstunden / Urlaub abdecken. Aber nun antwortete mir ja schon jemand, das ich normalen unbezahlten Urlaub nehmen könnte.
Sprich meinen Verdienstausfall mache ich dann bei der Deutschen Rentenversicherung geltend. Werde mich also vorab ans NLBV wenden, richtig?
Okay, diese Information war wichtig, weil sich seit dem 01.01.2024 etwas geändert hat, wenn die Krankenkasse Leistungsträger gewesen wäre.
Bei Beamten ist es so, dass vorrangig bezahlter Sonderurlaub genommen werden muss. Für die Zeit, in denen Du Sonderurlaub bekommst, werden die Bezüge weitergezahlt, es sei denn, Du bekommst Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld gibt es seit dem 01.01.2024 grundsätzlich auch dann, wenn das Kind gesetzlich versichert ist und der Elternteil privat. Bei einer Reha kommt es allerdings auf den Kostenträger an. Wäre die gesetzliche Krankenkasse der Kostenträger, hättest Du 5 Tage bezahlten Urlaub, 10 Tage Kinderkrankengeld (unbezahlter Urlaub) und 5 Tage unbezahlten Urlaub mit Nettoverdienstausfall der Krankenkasse oder 5 Tage normalen, bezahlten Urlaub erhalten.
So benötigst Du eine Bescheinigung der Krankenkasse des
Kindes, dass kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht (weil die ja nicht Kostenträger der Primärleistung sind) und dann bekommst Du 15 Tage bezahlten Urlaub.
Darüber hinaus kann es auch weiteren, unbezahlten Urlaub geben, der ebenfalls beim NLBV beantragt werden muss. Das müssten dann die noch fehlenden 5 Tage sein. Unbezahlten Urlaub kann meines Wissens nach der Dienstherr allerdings dann verweigern, wenn aus dem Vorjahr (also 2023) noch Resturlaub vorhanden ist. Dann kann der Dienstherr den Antrag auf unbezahlten Urlaub verweigern und Du müsstest zunächst den Resturlaub aus dem Jahre 2023 verbrauchen, bevor unbezahlter Urlaub genehmigt werden könnte.
Ob auch Freizeitausgleich vor unbezahltem Sonderurlaub zu nehmen ist, kann ich Dir allerdings nicht beantworten. Da müsste man tatsächlich bei der Personalabteilung anrufen.
Informationen, in welcher Höhe der Nettoverdienstausfall auch für Beamte ausgeglichen wird, finden sich in dem Vordruck G0560, der Antrag heißt G0561. Dieser Vordruck ist dann im Nachhinein bei der DRV des anderen Elternteils einzureichen und wird dann erstattet.