Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Angestellte E9c/ Beamte A11
Viky81:
Guten Morgen,
bitte nicht lynchen wegen der Fragestellung. :-[
Sachverhalt:
Kommune in Niedersachsen.
4 Sachbearbeiter, welche identische Tätigkeiten ausüben.
3 Beamte. Eine Angestellte.
Vor einigen Jahren wurden die Stellen bewertet:
A10 / E9c.
Es kamen keine Aufgaben hinzu. Die Arbeit ist gleichgeblieben.
Nun sollen die Beamtenstellen auf A11 angehoben werden.
Die Angestelltenstelle soll bei E9c verbleiben.
Die Arbeit soll weiterhin gleich bleiben. Es wird nichts hinzukommen.
Es ist noch nichts offiziell. Bisher nur ein Plan der Vorgesetzten.
Mir ist klar - das die Bewertungskriterien TVÖD/ Beamte anders sind. Ich bin da aber nicht tief drinnen, da ich in meiner Angestelltenlaufbahn immer nur im sozialen Bereich tätig war.
Aber was meint ihr - ist es so einfach möglich?
MoinMoin:
Ja, die Gründe hast du selbst genannt.
Organisator:
na klar.
BAT:
Nicht immer nur in Gruppen denken und Bewertungen. Cash ist alles.
Die Sprünge zwischen 9a und 10 sind ehe minimal. Die Beamtentabelle kennt hier wesentliche linearere Zugewinne. Das ist der eigentliche Knackpunkt aufseiten des TVÖD.
Bei mir waren das ca. 70 € netto von 9c auf 10, mit 34 Stunden. Da kann man besser die Versicherungen optimieren oder seine Energieverträge prüfen.
Tagelöhner:
Willkommen in der Zweiklassengesellschaft des ÖD, die scheinbar weiter auseinanderdriftet und bei der Beamte dank Rückendeckung des BVerfG eindeutig am längeren Hebel sitzen. Wenn dir diese "Ungerechtigkeit" immer mehr gegen den Strich geht ---> kündigen + neuer Job, oder entsprechend die Handbremse anziehen bis das Gerechtigkeitsempfinden wieder austariert ist. Ich bin da nämlich recht einfach gestrickt: Dann sollen die Amt- und Würdenträger, die sich ja "in voller Hingabe ihren dienstlichen Pflichten" widmen müssen auch die entsprechende Leistung in Qualität und Quantität bei der Vorgangsbearbeitung bringen, wenn sie schon von alleine die "Karriereleiter" nach oben fallen und der Arbeitgeber/Dienstherr bei der Zuweisung hoheitlicher Aufgaben nicht konsequenter unterscheidet. 8)
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