Autor Thema: "Stufenvorweggewährung" § 16 Abs. 5  (Read 1093 times)

Knecht333

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"Stufenvorweggewährung" § 16 Abs. 5
« am: 22.03.2024 09:26 »
Hallo Zusammen,

mir wurde eine Zulage nach § 16 Abs. 5 zur nächsthöheren Stufe in Aussicht gestellt. Zum 01.11.2024 und 01.02.2025 erhöhen sich ja die Werte der gesamten Entgelttabelle. Ich frage mich gerade, was dann mit der Zulage passiert. Wenn es eine Zulage auf die nächste Stufe ist, passt sie sich dann den Werten bei der Erhöhung an? Ansonsten wäre die Zulage ein ziemlich kurzes Vergnügen, denn spätestens 02/2025 wären die Werte dann fast identisch und ich würde den Betrag ohnehin erhalten, auch ohne die Zulage.

Organisator

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Antw:"Stufenvorweggewährung" § 16 Abs. 5
« Antwort #1 am: 22.03.2024 09:38 »
Das kommt darauf an, wie die Zulage ausgestaltet ist. Ich würde deinen AG darauf drängen sie so auszugestalten, dass das beschriebene Problem eben nicht vorkommt.

Capo

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Antw:"Stufenvorweggewährung" § 16 Abs. 5
« Antwort #2 am: 22.03.2024 11:40 »
Wenn es eine Stufenvorweggewährung nach §16 Abs.5 ist, bekommst du meines Wissens nach diese solange Gezaht bis du in die nächst höhere Stufe kommst, bzw. bei zwei Stufen wird sie um die Erreichte Stufe gekürzt. Die Zulage richtet sich immer nach der Aktuellen Stufendifferenz, aber frage bei deinem AG nach.

MoinMoin

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Antw:"Stufenvorweggewährung" § 16 Abs. 5
« Antwort #3 am: 22.03.2024 11:43 »
Wenn es eine Stufenvorweggewährung nach §16 Abs.5 ist, bekommst du meines Wissens nach diese solange Gezaht bis du in die nächst höhere Stufe kommst, bzw. bei zwei Stufen wird sie um die Erreichte Stufe gekürzt. Die Zulage richtet sich immer nach der Aktuellen Stufendifferenz, aber frage bei deinem AG nach.
Nun, das kommt ganz darauf an, was man verhandelt oder angeboten bekommt.
Es sind alle Varianten möglich.
Dynamisch (also immer das Gehalt von 1,2 Stufen mehr)
Fix (ein fester Betrag für x Jahre)
Aufzehrend (ein fester Betrag bis man ihn regulär erreicht hat)