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[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
Malkav:
--- Zitat von: freundlicherauslaender am 27.03.2024 09:35 ---Soll ich einen Widerspruch schicken, in dem ich darauf hinweise, dass dies nun rechtswidrig ist?
--- End quote ---
Ja.
Alphonso:
--- Zitat von: LehrerBW am 26.03.2024 11:48 ---[...]es gibt sie ja auch nur noch bei uns in RLP.
--- End quote ---
Das ist falsch. In S-H gibt es diese auch noch.
axum705:
Ich habe auch noch einen Beihilfebescheid, bei dem die KDP abgezogen und die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ich würde den Widerspruch wie folgt formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Beihilfebescheid vom xx.xx.xxxx hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale und beantrage, den abgezogenen Betrag in Höhe von xxx,xx € nachzugewähren.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2024 (Az. 5 C 5.22) die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg festgestellt. Daher ist der Abzug der Kostendämpfungspauschale im oben bezeichneten Bescheid auf Basis einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erfolgt. Aus diesen Grund ist der abgezogene Betrag der Kostenämpfungspauschale in Höhe von xxx nachzugewähren.
Das müsste so ausreichen, oder? Mit Verwaltungsverfahrensrecht hatte ich zuletzt im Studium Berührung...
ara:
Das LBV BW schreibt heute auf seiner Seite:
"Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale
Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten.
Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird dann aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Hier wird es jetzt als Einzelfall beschrieben, diese Darstellung deckt sich nicht mit der bisherigen Berichterstattung.
Und damit ein freudiges "Hallo" in die Runde, nach jahrelangem stillem Mitlesen ist dies mein erster Beitrag in diesem Forum - vielen Dank für all die guten Diskussionen und Informationen!
Ozymandias:
Alle Urteile außer vom Bundesverfassungsgericht gelten nur für den Einzelfall. Das ist erst mal so korrekt.
Allerdings liegt natürlich bei allen der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Vielleicht schreckt man damit den ein oder anderen davon ab, Widerspruch einzulegen und man rechtfertigt damit auch, jetzt erst mal weiter rechtswidrige Bescheide zu erlassen.
Die GEW BW oder wer auch immer das Verfahren geführt hat, haben sogar einen Fehler gemacht. Den es wurde über den Unterschiedsbetrag geklagt. Da ging es quasi um nichts, dabei hätte die ganze Pauschale seit Jahren nicht erhoben werden dürfen.
Belohnt werden mal wieder nur Querulanten. ;D
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