Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam

Begonnen von LehrerBW, 22.03.2024 10:06

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LehrerBW

Zitat von: Ozymandias in 15.04.2024 10:32
Die Vorgehensweise kann aber nach hinten losgehen, wenn das Gesetz geändert wird.
Die KD ist derzeit quasi nur unwirksam, da per Verordnung geregelt ist.

Nach Urteilsveröffentlichung kann das innerhalb von einer Woche geändert werden, so zb beim keez geschehen.

Klar kann es passieren, dass die Regierung ein Gesetz erlässt.
Dann würde quasi die CDU eine grün-rote Verordnung aus dem Jahre 2013 quasi nachträglich gesetzlich verankern.
Kann ich mir gerade nicht vorstellen.

Landesdiener

2013 war die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, die es ja schon davor gab. Davor war es auch schon auf Verordnungsbasis oder? Dann wäre der Fehler (Verordnung statt Gesetz) nicht der Regierung aus 2013 anzulasten, sondern der, die ursprünglich die Kostendämpfungspauschale erschaffen hat. Oder habe ich einen Denkfehler?

LaBeVe

Ich habe bereits einen Bescheid (9.4.) erhalten auf meine Nachfrage:

Sehr geehrter Herr ....,
wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens.
Sie haben unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2020,
Az.: 2 K 8782/18 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Az.: 5 C 5.22 gegen
die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 Widerspruch erhoben.
Die Konsequenzen aus den Urteilen werden zur Zeit sorgfältig geprüft. Ihr o. g. Widerspruch
wird ruhend gestellt.
Wir bitten daher noch um etwas Geduld und von schriftlichen oder telefonischen Anfragen
diesbezüglich abzusehen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Kat95

Wann hast dein Schreiben eingereicht?
Ich habe auch schon vor einiger Zeit Widerspruch eingelegt, aber noch keinerlei Rückmeldung erhalten.

LaBeVe

Es war eigentlich nur ne Eingangsbestätigung - kein Bescheid....mein Schreiben war vom 21.03.2024.

Kat95

Eine Kollegin von mir hat diese Woche ein Schreiben vom LBV erhalten, dass Ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil Sie nicht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Beihilfebescheid eingelegt hat.
Weiterhin steht drin, dass Sie die Kosten des Verfahrens trägt.
Ich hab noch keine Antwort auf irgendeinen meiner Widersprüche erhalten.
Sie hat genau wie ich den Vordruck verwendet und auch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale Widerspruch eingelegt. Warum bekommt Sie so einen Bescheid, ist das zulässig?.
Wenn @LaBeVe eine ganz andere Antwort erhält. Habt ihr ne Ahnung?

Versuch

Ich denke das passt, da man immer nur 1 Monat Zeit für einen Widerspruch hat.
Kosten sind da aber 0

Kat95

Kann ich mir schwer Vorstellen, da das Urteil bezüglich der Kostendämpfungspauschale ja auch erst erging und uns dann die entsprechenden Musterbescheide dann erst zugesendet wurden. Aber mal sehen, dann sollte ich auch bald so einen bekommen.
Der Bescheid las sich aber eher so, als hätte man gegen den gesamtem Beihilfebescheid Widerspruch eingelegt und nicht gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Dann würde ich das mit der Frist auch noch verstehen.
Lassen wir uns überraschen  ;)

Versuch

Zitat von: Kat95 in 17.05.2024 12:50
Kann ich mir schwer Vorstellen, da das Urteil bezüglich der Kostendämpfungspauschale ja auch erst erging und uns dann die entsprechenden Musterbescheide dann erst zugesendet wurden. Aber mal sehen, dann sollte ich auch bald so einen bekommen.
Der Bescheid las sich aber eher so, als hätte man gegen den gesamtem Beihilfebescheid Widerspruch eingelegt und nicht gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Dann würde ich das mit der Frist auch noch verstehen.
Lassen wir uns überraschen  ;)

Genauso wäre auch mein Verständnis:
Sobald du die pauschale hast zahlen müssen, hättest du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen müssen.
So m.m.n. keine Chance, wenn es nicht für alle rückwirkend gestrichen wird.

Wusste ich leider auch nicht und bin nur 2023 und 24 so verfahren.

Neuling2016


LehrerBW

Lese ich es in der Urteilsbegründung richtig, dass die Erhöhungen seit 2004 rechtswidrig waren und dass sie auch nicht nach Besoldungsgruppen hätten gestaffelt werden dürfen?

Landesdiener

Aus welcher Randnummer liest du das heraus? Ich habe die Stelle beim schnellen Querlesen nicht gefunden.

LehrerBW

Punkt 21 und 22.

Blabla legt eine besoldungspruppenunabhängige Höhe von 50 DM fest.
Die Beihilfeverordnung von 2004 genügt nicht den Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts.
Deshalb ist es hier ohne Belang, dass der Gesetzgeber selbst dreimal, nämlich durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 und die Haushaltsbegleitgesetze 2012 und 2013/2014 die für die Kostendämp fungspauschale maßgeblichen Regelungen in § 15 Abs. 1 BVO BW getroffen hat.

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Ich lese das so, dass sämtliche Erhöhungen der Kostendämpfungspauschale seit 2004 auf keiner rechtlichen Basis stehen.
Bin aber absoluter rechtlicher Laie 🫣

Landesdiener

Das lese und verstehe ich auch so. Mal schauen, wie das die Damen und Herren in Stuttgart interpretieren und dann versuchen zu umgehen...

LehrerBW

Kleiner Wink mit dem Zaunpfahl bei Punkt 14😉

"Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht da von abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstver ständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regel mäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)."