In § 8 "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit " TVöD heißt es:
(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde ...
Ob der Passus für die Tätigkeit an sich einschlägig ist, kann ich nicht beurteilen, aber wenn, dann steht eine Teilzeitbeschäftigung dem Sonntagszuschlag wohl nicht entgegen.