Bist du dir sicher, dass deine Aussage zum Krankengeld richtig ist?
Ja. (Bis ich eines besseren belehrt werde.)
Nach § 21 Abs. 1 TV-L sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Fortzahlungszeitraumes weiterzuzahlen.
§21 Abs. 1 TV-L bezieht sich auf §22 Abs. 1, welcher sich widerum nur auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (aka der ersten 6 Wochen der Krankschreibung) bezieht. Hier liegt aber noch gar kein Krankengeldbezug (von der Krankenkasse) vor, sodass dies im oben geschilderten Fall nicht einschlägig ist. (Weiterhin kann der TV-L auch nicht regeln, was die Krankenkasse zu zahlen hätte...)
Weiterzahlung bedeutet also hier, dass das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der Höhe zu zahlen sind, in der sie ohne dass die Fortzahlung auslösende Ereignis zugestanden hätten.
Und weiterhin bezieht sich das nur auf die ersten 6 Wochen der Krankschreibung, also gerade nicht auf den Zeitraum des Krankengeldbezugs.
De Inflationsausgleich wird weitergezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeldzuschuss besteht.
Korrekt, hat aber nichts mit dem Krankengeld zu tun. Insbesondere erhöht der vor Krankheitsbeginn ausgezahlte Anteil der Inflationsausgleichszahlung *nicht* das Krankengeld, da er ja sozialversicherungsfrei war. Das Krankengeld bleibt auf der gleichen Höhe, wie es auch schon vor einem Jahr gewesen wäre.
Davon unabhängig zahlt der AG weiter die monatlichen 120€ Inflationsausgleichszahlung; bis spätestens Oktober (wenn so lang Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht).