Autor Thema: Frage zu Höhe des Krankengelds in Verbindung mit Inflationsprämie  (Read 919 times)

Markus

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Hallo zusammen,

ich bin aktuell krank geschrieben und in ca. 4 Wochen geht die Lohnfortzahlung ins Krankengeld über. Berechnet sich die Höhe des KK dann vom Stand in 4 Wochen ausgehend und bleibt dann auf diesem Niveau? Das heißt die monatlichen 120 € und dann auch die Erhöhungen aber November würden dann an mir vorüber gehen und sich nicht im KK widerspiegeln?

Gruß
Markus

cyrix42

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Moin,

das Krankengeld berechnet sich anhand des sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus der Zeit vor Beginn des Krankengeldbezugs. (Die letzte Lohnabrechnung kann hierfür z.B. herangezogen werden; allerdings sollte m.W. auch die zuletzt erhaltene Jahressonderzahlung anteilig Berücksichtigung finden.)

Will sagen: Weder hat die Inflationsausgleichszahlung (aka "Inflationsprämie") noch eine zukünftige Lohnerhöhung Auswirkungen auf die Höhe des Krankengelds; erstere, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig ist, zweitere, weil sie nicht im Bezugszeitraum liegt.

Markus

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Danke für die Info.

zweitere, weil sie nicht im Bezugszeitraum liegt.
Ich meinte gesetzt den Fall, dass ich über den November hinaus krank wäre. Würde diese Lohnerhöhung sich dann im Krankengeld niederschlagen, dieses dann also ab November angepasst werden?

Trifft es zu, dass die anteiligen Inflationsprämien der kommenden Monate dann auch während eines Krankengeldbezugs gezahlt werden?

cyrix42

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zweitere, weil sie nicht im Bezugszeitraum liegt.
Ich meinte gesetzt den Fall, dass ich über den November hinaus krank wäre. Würde diese Lohnerhöhung sich dann im Krankengeld niederschlagen, dieses dann also ab November angepasst werden?

Nein, wie schon geschrieben.

Zitat
Trifft es zu, dass die anteiligen Inflationsprämien der kommenden Monate dann auch während eines Krankengeldbezugs gezahlt werden?

Solang zumindest Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß TV-L besteht (bei Beschäftigungszeit > 1 Jahr bis inkl. zur 13., bei Beschäftigungszeit > 3 Jahren bis inkl. zur 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit), ja, danach nein.

Markus

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Alles klar.

McOldie

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Moin,

das Krankengeld berechnet sich anhand des sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus der Zeit vor Beginn des Krankengeldbezugs. (Die letzte Lohnabrechnung kann hierfür z.B. herangezogen werden; allerdings sollte m.W. auch die zuletzt erhaltene Jahressonderzahlung anteilig Berücksichtigung finden.)

Will sagen: Weder hat die Inflationsausgleichszahlung (aka "Inflationsprämie") noch eine zukünftige Lohnerhöhung Auswirkungen auf die Höhe des Krankengelds; erstere, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig ist, zweitere, weil sie nicht im Bezugszeitraum liegt.

Bist du dir sicher, dass deine Aussage zum Krankengeld richtig ist?
Nach § 21 Abs. 1 TV-L sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Fortzahlungszeitraumes weiterzuzahlen. Es sind grundsätzlich die Beträge weiterzuzahlen, die zustünden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterarbeiten würde.
Weiterzahlung bedeutet also hier, dass das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der Höhe zu zahlen sind, in der sie ohne dass die Fortzahlung auslösende Ereignis zugestanden hätten.
Bei unständigen Bezügebestandteilen, sieht es dagegen anders aus.
De Inflationsausgleich wird weitergezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeldzuschuss besteht.

cyrix42

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Bist du dir sicher, dass deine Aussage zum Krankengeld richtig ist?

Ja. (Bis ich eines besseren belehrt werde.)

Zitat
Nach § 21 Abs. 1 TV-L sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Fortzahlungszeitraumes weiterzuzahlen.

§21 Abs. 1 TV-L bezieht sich auf §22 Abs. 1, welcher sich widerum nur auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (aka der ersten 6 Wochen der Krankschreibung) bezieht. Hier liegt aber noch gar kein Krankengeldbezug (von der Krankenkasse) vor, sodass dies im oben geschilderten Fall nicht einschlägig ist. (Weiterhin kann der TV-L auch nicht regeln, was die Krankenkasse zu zahlen hätte...)

Zitat
Weiterzahlung bedeutet also hier, dass das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der Höhe zu zahlen sind, in der sie ohne dass die Fortzahlung auslösende Ereignis zugestanden hätten.

Und weiterhin bezieht sich das nur auf die ersten 6 Wochen der Krankschreibung, also gerade nicht auf den Zeitraum des Krankengeldbezugs.

Zitat
De Inflationsausgleich wird weitergezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeldzuschuss besteht.

Korrekt, hat aber nichts mit dem Krankengeld zu tun. Insbesondere erhöht der vor Krankheitsbeginn ausgezahlte Anteil der Inflationsausgleichszahlung *nicht* das Krankengeld, da er ja sozialversicherungsfrei war. Das Krankengeld bleibt auf der gleichen Höhe, wie es auch schon vor einem Jahr gewesen wäre.

Davon unabhängig zahlt der AG weiter die monatlichen 120€ Inflationsausgleichszahlung; bis spätestens Oktober (wenn so lang Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht).

McOldie

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Wir haben hier wohl einander vorbei geredet oder genauer gesagt, ich habe den Sachverhalt nich richtig zugrundegelegt. ;D
Ich habe von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesprochen. Hier gilt für die ersten 6 Wochen das Lohnausfallprinzip.
Du hast von Krankengeld der Krankenkasse gesprochen. Hier hat du zu Recht daraufhingewiesen, dass sich das Krankengeld der Krankenkasse nach dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts richtig. Spätere Entgelterhöhungen bleiben dabei außen vor.