Autor Thema: [BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 13736 times)

derSchorsch

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https://www.vgh.bayern.de/service/verfahrensablauf/

EDIT: Mutige die mehr als nur die erste Instanz gehen wollen und das nicht nur zur Wahrung der Ansprüche machen, sollten so schnell wie möglich die Klage vorantreiben. Hier wäre es natürlich nicht sinnvoll Zeit zu schinden.
Eigentlich gibt es zwei Gruppen, die die Klagen und auf bessere Voraussetzungen hoffen und die Gruppe die eine Entscheidung erzwingt.

Wer ist denn hier einer der Mutigen? Gäbe es bestimmte Randbedingungen, die besonders Interessant wären für alle? Besoldungsklassen, Anzahl Kinder, Familienstand, etc.?
Wäre es denkbar, dass sich auch die nicht so mutigen Zeitschinder z.B. im Rahmen eines crowdfundings an so einer "Musterklage" beteiligen?
Ich könnte mir vorstellen den steinigen Weg zu gehen. Aber ich weiß nicht, ob meine Randbedingungen so gut sind. Außerdem habe ich keine private Rechtsschutzversicherung und mein Verband (Mitglied im BBB) hat mein Rechtsschutzersuchen abgelehnt. Der BBB lehnt pauschal alles ab, was mit dem neuen Gesetzt zu den Orts- und Familienzuschlägen und der Amtsangemessenheit der Alimentation zu tun hat.

qou

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Ich sehe folgendes, riesengroßes Problem:

Es müsste jemand mit RVS geben, der das so schnell wie möglich, stellvertretend für alle durchzieht.

Die wenigen Kollegen, die das wirklich durchfechten wollen, werden aber erfahrungsgemäß erst in ein paar Jahren zu einem Ergebnis vor Gericht kommen.
Bis dahin dürften alle, die keine Unterstützung haben und eigentlich nur die erste Instanz im Auge haben, schon lange eine Klageabweisung bekommen haben.

Angenommen ich gehe die erste Instanz und werde Abgewiesen, gehe nicht in Revision (weil z.B. keine RVS) und in drei Jahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall, dass ich eigentlich Recht hatte?

Die vorangegangenen Urteile in der Sache werden ja dann wohl kaum alle aufgehoben?
Kann ich mit Verweis auf mein altes Verfahren Ansprüche geltend machen?
Neu klagen? Bis dahin sind ja alle Fristen verstrichen....



\\EDIT: Auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts steht:
"Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. "

Klingt für mich so, als würde ich mit einer Klage meine Ansprüche auch für die Zukunft sichern?
Nur das wäre für 90% der Leute sinnvoll, sonst müsste man Klagen und fest entschlossen sein auch alle Instanzen gehen zu wollen. Sichert man sich keine Ansprüche und hat keine RSV usw. dann kann man sich die 500€ fast sparen!
« Last Edit: 17.04.2024 12:59 von qou »

lotsch

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Bei fehlender Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge stellt das BVerfG in der Regel nicht die Nichtigkeit fest, sondern die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).

qou

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Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.

derSchorsch

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Die Frage ist dann natürlich wieder, wie viele Verfahren ähnlichen oder gleichen Inhalts dann tatsächlich verhandelt werden. Oder ob sich die Gerichte auf einzelne Verfahren verständigen? Es macht sich keinen Sinn, 100 mal das Gleiche von verschiedenen Gerichten verhandeln zu lassen.

lotsch

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Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.

Nein, es werden alle rückwirkend Geld bekommen, über deren Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden wurde, also z.B. auch die, deren Widerspruch oder deren Klage ruhend gestellt wurde.

Und es gibt auch besonders gelagerte Fälle, in denen das BVerfG die Nichtigkeit ausgesprochen hat und nicht die Unvereinbarkeit der Norm.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html
(siehe letzter Absatz)

foo

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@Allgäuer
zur RVS-Klausel:
Manche Versicherungen haben aber auch noch eine Garantie, dass mindestens die Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungen gelten oder, dass ggf. neue Tarifwerke des Versicherers, die für den Versicherungsnehmer besser sind, übergangsweise weiter gelten (Innovationsgarantie).

foo

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Noch eine Ergänzung zur RSV:

Falls Ihr noch rechtzeitig wegen der Klagefrist eine Deckungszusage bekommen wollt, dann empfiehlt es sich, dass Ihr telefonisch auf die Schadensmeldung hinweist. Anscheinend ist das Bearbeitungsaufkommen in der RSV aktuell sehr hoch..

qou

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Danke für die Klarstellung, also wird man nur Geld rückwirkend bekommen, wenn man sein eigenes Verfahren gewinnt.
Damit dürfte eigentlich für die meisten die Sache erledigt sein, zumindest für diejenigen, die nur die erste Instanz im Blick haben.

Nein, es werden alle rückwirkend Geld bekommen, über deren Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden wurde, also z.B. auch die, deren Widerspruch oder deren Klage ruhend gestellt wurde.

Und es gibt auch besonders gelagerte Fälle, in denen das BVerfG die Nichtigkeit ausgesprochen hat und nicht die Unvereinbarkeit der Norm.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html
(siehe letzter Absatz)


Das war mein Gedanke weiter oben. Bei den allermeisten wird bis dahin das Ding durch sein, vorallem wenn man nicht mit seinem Anwalt in den höheren Instanzen hängt.
Ich hätte erste Instanz , aber mein Verfahren wäre schon 10x abgeschlossen bis mir eine andere Entscheidung Schützenhilfe geben würde. Die einzige Hoffnung für Kollegen wie mich wäre, dass das Verfahren ruht. Chancen dafür sind aber denke ich nicht sehr hoch, weil es aktuell kein Verfahren gibt auf das gewartet werden könnte?

phili

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Hallo zusammen,
da so langsam die Zeit abläuft, habe ich mal auf die Schnelle was zusammengeschrieben.
Als Muster habe ich das Schreiben der GDP RLP verwendet, das hier im Thread auch schon verlinkt war und soweit mir ersichtlich auf meinen Widerspruchsbescheid angepasst.

Ich stelle hier mal den Link zu der Datei rein, mit der Bitte, dass die Profis mal kritisch drüber lesen, ob ich was wichtiges übersehen habe.

Die GDP hatte in ihrer Vorlage noch die genauen Stellen aus dem Besoldungsgesetz reingeschrieben. Um hier jetzt keinen Fehler zu machen hätte ich sie persönlich erstmal weggelassen und dann in der ausführlichen Begründung nachgeliefert, wäre das passend?

Außerdem war bei der GDP am Ende die Empfehlung, das Verfahren erstmal ruhend zu stellen, aber da es hier in Bayern bislang keine Musterverfahren gibt, ist das vermutlich wenig hilfreich?

Link: https://www.dropbox.com/scl/fi/npf0rs73drtge9xm44ick/Vorschlag-Klageantrag.docx?rlkey=oxmn53zyeb3byk7u2q45ix4c2&dl=0

Bitte gerne um Input/ Verbesserungsvorschläge.

Nach dem ersten Korrekturlauf stelle ich die Datei dann auch in die Cloud rein für die Mitstreiter.

lotsch

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Man könnte z.B. reinschreiben, dass man von Verfahren des Bayer. Richtervereins erfahren hat, und um Ruhendstellung bis zur Entscheidung in diesen Fällen bittet. Ich weiß nicht, ob das was bringt, aber es kostet auch nichts.
Ich habe folgendes meinem kommunalen Dienstherrn geschrieben, als er mich aufforderte meinen Widerspruch zurück zu nehmen:
Ich gehe jedoch davon aus, dass der Bayerische Richterverein gegen die Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2020 bis 2024, Verfassungsklage beim BVerfG einlegen wird, was aus den Stellungnahmen des Bayerischen Richtervereins zum Entwurf des Gesetzes zur Neuausrichtung orts-und familienbezogener Besoldungsbestandteile hervorgeht (https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bitte ich um ein Ruhen des Verfahrens bis zur diesbezüglichen Entscheidung des BVerfG und einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Ozymandias

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Meiner Meinung nach wäre es möglich das Verfahren aussetzen zu lassen, da die Grundsicherung für 2021 und 2022 mittlerweile wegen dem SG Karlsruhe vor dem BVerfG liegt. Müsste 1 BvL 2/23 sein. Zu dem Aktenzeichen findet man leider noch nicht viele Infos.

https://openjur.de/u/2473860.html

Es waren auch noch weitere Musterklagen der Sozialverbände wegen der Grundsicherung geplant.
https://www.vdk.de/themen/sozialrecht/musterklage/sozialverbaende-klagen-gegen-grundsicherung/

Man kann die Aussetzung deshalb aber auch noch später beantragen. Macht prozesstaktisch Sinn, wenn sich bisher nichts getan hat und eine zu frühe Entscheidung droht.

@phili sieht gut aus und dürfte eine zulässige Klage sein.
Nur paar kleine Schönheitsideen:
Würde noch die Personalnummer hinschreiben.
Evtl. wegen: Amtsangemessener Alimentation statt Besoldung


foo

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So, meine RSV hat mir nun eine Deckung erteilt.

Allgäuer

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@Allgäuer
zur RVS-Klausel:
Manche Versicherungen haben aber auch noch eine Garantie, dass mindestens die Muster-Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungen gelten oder, dass ggf. neue Tarifwerke des Versicherers, die für den Versicherungsnehmer besser sind, übergangsweise weiter gelten (Innovationsgarantie).

Keine Ahnung, ob es etwas mit den von Dir genannten Punkten zu tun hat, aber meine RVS teilte mir eine Zusage für die 1. Instanz mit! ;D

Umgehend habe ich die RA´in Frau Dr. Sojka angeschrieben und innerhalb kürzester Zeit bekam ich eine positive Rückmeldung!

Jetzt kann ich der Sache erstmal etwas entspannter entgegen sehen, bleibe aber trotzdem am Ball.

Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.

phili

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Eine Frage von mir war ja auch mal, gegen wenn sich die Klage genau richtet. Die RA´in wollte eine Vollmacht von mir. Hier wurde als Gegner das LfF benannt, von dem auch der Widerspruch kam. In meinem Fall also Dienststelle Augsburg.
Laut einem befreundeten Juristen, den ich auch über mein Schreiben habe drüber lesen lassen und einer kurzen gemeinsamen Internetrecherche, wäre der Gegner das LfF, ohne Nennung der Dienststelle, da es als eine Behörde gilt.