Autor Thema: Neue Stelle - Verlust Erfahrungsstufen  (Read 989 times)

LM755

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Neue Stelle - Verlust Erfahrungsstufen
« am: 27.03.2024 14:44 »
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal eure Expertise. War von Juni 2018 - April 2023 als Akadem. Mitarbeiter (E12) in einem Projekt. Hatte einen Monat nach Projektbeginn auch den Master aber die Stelle war halt als E12 ausgeschrieben. Hatte am Ende Erfahrungsstufe 3. Habe dann fast ein Jahr auf eigene Kosten an meiner Promotion gearbeitet (Promotionsstudent) und bekomme jetzt ab April 2024 eine Promotionsstelle als Akadem. Mitarbeiter. Allerdings soll ich wieder als Erfahrungsstufe 1 eingruppiert werden, was mich persönlich sehr wundert nach quasi 5 Jahren Berufserfahrung im "selben Unternehmen". Einschlägige Berufserfahrung habe ich mE auch für die Stelle, da ich zu 100% thematisch dasselbe wie im Vorgängerprojekt in der Promotion bearbeite. Nun habe ich sehr viel widersprüchliches gelesen, dass man z. B. nicht weniger verdienen darf als vorher bei einem Stufenaufstieg aber auch, dass es darauf ankommt wie lange "man draußen war" aus dem Unternehmen. Krass finde ich auch, dass manche direkt nach dem Master auf E13 hochgestuft werden und ihre Erfahrungstufen behalten dürfen (sicherlich bei gleicher Stelle).

Freue mich sehr auf einer Feedback dazu.
Viele Grüße
LM

MoinMoin

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Antw:Neue Stelle - Verlust Erfahrungsstufen
« Antwort #1 am: 27.03.2024 16:52 »
Du hast tariflich nur Anspruch auf Stufe 1, außer wenn du nachweisen kannst das du einschlägige Berufserfahrung hast, dann kann es auch Stufe 3 werden. Das kann ein Gericht aber nur feststellen.

Ansonsten kannst du deinen AG auffordern, dass er förderliche Zeiten anerkennt, so dass du in Stufe 1-6 je nach Anzahl Jahre eingestellt werden kannst.
Musst du aber vorher verhandeln.

Also lass dich nicht verarschen oder schluck die Kröte, es ist an dir.

cyrix42

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Antw:Neue Stelle - Verlust Erfahrungsstufen
« Antwort #2 am: 27.03.2024 18:11 »
Moin,

was für Tätigkeiten hattest du denn 2018 bis 2023 auf deiner Stelle auszuüben? Waren das Aufgaben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzten (und dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zuzordnen sind; also nicht einer speziellen Berufsgruppe angehören, die extra in der Entgeltordnung aufgeführt werden)?

Wenn ja, dann warst du schon damals in der EG 13 eingruppiert -- hast aber, solang du noch nicht dein Masterstudium abgeschlossen hattest, eine EG niedriger eingruppiert, da du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt hast. Mit Vorliegen des Masterzeugnisses wurdest du entsprechend hochgruppiert, was dann in der EG 13 Stufe 2 geführt hat. Dann dürfte auch einschlägige Berufserfahrung aus der vorherigen Beschäftigung vorliegen, wobei diese auch noch nicht durch eine schädliche Pause entwertet wurde, denn dafür gibt es im Wissenschaftsbetrieb (§40 TV-L) 12 Monate Zeit. Diese müsste dann auch vollständig anerkannt werden.

Gleiches (bezüglich der Anerkennung) gilt auch, wenn die vergangene Tätigkeit zumindest der Planung, Vorbereitung, ... wissenschaftlicher Tätigkeit gedient hat, siehe TV-L §40 Nr. 5:

Zitat
Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

Wenn du ganz andere Dinge gemacht hast, dürfte keine einschlägige Berufserfahrung vorliegen und es besteht nur Anrecht auf Stufe 1, während man dir zu Zwecken der Personalgewinnung aber auch anbieten könnte, deine bisherige Berufserfahrung als "förderlich" anzuerkennen, und dich entsprechend einzustufen. Dies setzt aber voraus, dass anders die Stelle nicht besetzt werden kann, also weder du für Stufe 1 kommst, noch ein anderer geeigneter Kandidat.

So oder so: In deiner Zeit als Privatier hast du keine Berufserfahrung gesammelt, da du keinen Beruf ausgeübt hast. Die Zeit geht dir tariflich in jedem Fall verloren.

Um noch ein paar Missverständnisse aufzuklären: Ein "Stufenaufstieg" erfolgt typischerweise durch Zeitablauf bei fortgesetzter Tätigkeit in der gleichen Entgeltgruppe; dann erhält man entsprechend das Entgelt der höheren Stufe (der gleichen Entgeltgruppe). Ein kurzer Blick in die Entgelttabellen zeigt, dass dies jeweils mit einem höheren Bruttogehalt (bezogen auf eine volle Stelle) einhergeht.

Was du aber meinst bzw., was du wohl gelesen hast, bezieht sich auf den Fall einer Höhergruppierung: Hier erhält ein_e Tarifbeschäftigte_r während eines Beschäftigungsverhältnisses dauerhaft neue Tätigkeiten übertragen, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen. Dann wird die Person in jene kleinste Stufe der höheren Entgeltgruppe eingestuft, in der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhält (mindestens jedoch in Stufe 2). Durch eine Höhergruppierung verliert man also kein Tabellenentgelt.

Das zweite, was du ansprichst, ist die Frage, was einschlägige Berufserfahrung ist. Diese liegt vor, wenn man die bisherige Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzt. Eine schädliche Unterbrechnung von i.A. mehr als 6 Monaten (bzw. mehr als 12 Monaten im Wissenschaftsbereich) entwertet diese aber, sodass dann keine Einschlägigkeit mehr vorliegt, siehe Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Absatz (2) TV-L.)

Der letzte Punkt, den du ansprichst: Waren Tätigkeiten auszuüben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, dann war die Stelle gemäß TV-L in der Entgeltgruppe 13 angesiedelt. Lag bei der/dem Beschäftigten allerdings kein solcher vor, wurde dieser gemäß Vorbemerkungen zur Entgeltordnung eine Gruppe tiefer eingruppiert; bis dieses Merkmal in der Person erfüllt war. Dann erfolgte automatisch die Höhergruppierung. Und diese führte sowohl aus 12/1 als auch 12/2 in die 13/2. Daran ist nichts Überschendes, sondern ist dies im Tarifvertrag so festgelegt (§17).

LM755

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Antw:Neue Stelle - Verlust Erfahrungsstufen
« Antwort #3 am: 28.03.2024 12:38 »
Erstmal vielen Dank für eure detaillierten Antworten!

Zitat
Moin,
was für Tätigkeiten hattest du denn 2018 bis 2023 auf deiner Stelle auszuüben? Waren das Aufgaben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzten (und dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zuzordnen sind; also nicht einer speziellen Berufsgruppe angehören, die extra in der Entgeltordnung aufgeführt werden)?

Wenn ja, dann warst du schon damals in der EG 13 eingruppiert -- hast aber, solang du noch nicht dein Masterstudium abgeschlossen hattest, eine EG niedriger eingruppiert, da du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt hast. Mit Vorliegen des Masterzeugnisses wurdest du entsprechend hochgruppiert, was dann in der EG 13 Stufe 2 geführt hat. Dann dürfte auch einschlägige Berufserfahrung aus der vorherigen Beschäftigung vorliegen, wobei diese auch noch nicht durch eine schädliche Pause entwertet wurde, denn dafür gibt es im Wissenschaftsbetrieb (§40 TV-L) 12 Monate Zeit. Diese müsste dann auch vollständig anerkannt werden.

Hochschulabschluss voraussetzen ja. Tätigkeit: Als Akadem. Mitarbeiter (in einem Projekt) allerdings für E-12 ausgeschrieben.
Zitat
Gleiches (bezüglich der Anerkennung) gilt auch, wenn die vergangene Tätigkeit zumindest der Planung, Vorbereitung, ... wissenschaftlicher Tätigkeit gedient hat, siehe TV-L §40 Nr. 5:
Zitat
Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Ja der Witz ist: Natürlich mündet meine ProMo aus dem Vorprojekt. Hab auch wissenschaftl. publiziert etc.

Zitat
Wenn du ganz andere Dinge gemacht hast, dürfte keine einschlägige Berufserfahrung vorliegen und es besteht nur Anrecht auf Stufe 1, während man dir zu Zwecken der Personalgewinnung aber auch anbieten könnte, deine bisherige Berufserfahrung als "förderlich" anzuerkennen, und dich entsprechend einzustufen. Dies setzt aber voraus, dass anders die Stelle nicht besetzt werden kann, also weder du für Stufe 1 kommst, noch ein anderer geeigneter Kandidat.

Interessante Idee mit den förderlichen Zeiten. Problem könnte sein, dass die Stelle nicht offiziell ausgeschrieben wurde? Versuch ist es definitiv wert, da ich ja nicht "ganz andere Dinge gemacht habe"
Zitat
Das zweite, was du ansprichst, ist die Frage, was einschlägige Berufserfahrung ist. Diese liegt vor, wenn man die bisherige Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzt. Eine schädliche Unterbrechnung von i.A. mehr als 6 Monaten (bzw. mehr als 12 Monaten im Wissenschaftsbereich) entwertet diese aber, sodass dann keine Einschlägigkeit mehr vorliegt, siehe Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Absatz (2) TV-L.)
in der Tat sind es bei mir 11 Monate (was ja dann definitiv zum Verlust der einschläg. Berufserfahrung bei E12 führt. Was ich irgendwie Wahnsinn finde, dass E13 fast 1 Jahr raus sein darf und trotzdem die Erfahrungstufe behalten würde. Entweder alles oder nichts nach dem Motto (entweder 5 Jahre Berufserfahrung oder gar keine)

Zitat
Der letzte Punkt, den du ansprichst: Waren Tätigkeiten auszuüben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, dann war die Stelle gemäß TV-L in der Entgeltgruppe 13 angesiedelt. Lag bei der/dem Beschäftigten allerdings kein solcher vor, wurde dieser gemäß Vorbemerkungen zur Entgeltordnung eine Gruppe tiefer eingruppiert; bis dieses Merkmal in der Person erfüllt war. Dann erfolgte automatisch die Höhergruppierung. Und diese führte sowohl aus 12/1 als auch 12/2 in die 13/2. Daran ist nichts Überschendes, sondern ist dies im Tarifvertrag so festgelegt (§17).
War als TV-L 12 ausgeschrieben die Stelle