Moin,
was für Tätigkeiten hattest du denn 2018 bis 2023 auf deiner Stelle auszuüben? Waren das Aufgaben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzten (und dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zuzordnen sind; also nicht einer speziellen Berufsgruppe angehören, die extra in der Entgeltordnung aufgeführt werden)?
Wenn ja, dann warst du schon damals in der EG 13 eingruppiert -- hast aber, solang du noch nicht dein Masterstudium abgeschlossen hattest, eine EG niedriger eingruppiert, da du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt hast. Mit Vorliegen des Masterzeugnisses wurdest du entsprechend hochgruppiert, was dann in der EG 13 Stufe 2 geführt hat. Dann dürfte auch einschlägige Berufserfahrung aus der vorherigen Beschäftigung vorliegen, wobei diese auch noch nicht durch eine schädliche Pause entwertet wurde, denn dafür gibt es im Wissenschaftsbetrieb (§40 TV-L) 12 Monate Zeit. Diese müsste dann auch vollständig anerkannt werden.
Gleiches (bezüglich der Anerkennung) gilt auch, wenn die vergangene Tätigkeit zumindest der Planung, Vorbereitung, ... wissenschaftlicher Tätigkeit gedient hat, siehe TV-L §40 Nr. 5:
Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Wenn du ganz andere Dinge gemacht hast, dürfte keine einschlägige Berufserfahrung vorliegen und es besteht nur Anrecht auf Stufe 1, während man dir zu Zwecken der Personalgewinnung aber auch anbieten könnte, deine bisherige Berufserfahrung als "förderlich" anzuerkennen, und dich entsprechend einzustufen. Dies setzt aber voraus, dass anders die Stelle nicht besetzt werden kann, also weder du für Stufe 1 kommst, noch ein anderer geeigneter Kandidat.
So oder so: In deiner Zeit als Privatier hast du keine Berufserfahrung gesammelt, da du keinen Beruf ausgeübt hast. Die Zeit geht dir tariflich in jedem Fall verloren.
Um noch ein paar Missverständnisse aufzuklären: Ein "Stufenaufstieg" erfolgt typischerweise durch Zeitablauf bei fortgesetzter Tätigkeit in der gleichen Entgeltgruppe; dann erhält man entsprechend das Entgelt der höheren Stufe (der gleichen Entgeltgruppe). Ein kurzer Blick in die Entgelttabellen zeigt, dass dies jeweils mit einem höheren Bruttogehalt (bezogen auf eine volle Stelle) einhergeht.
Was du aber meinst bzw., was du wohl gelesen hast, bezieht sich auf den Fall einer Höhergruppierung: Hier erhält ein_e Tarifbeschäftigte_r während eines Beschäftigungsverhältnisses dauerhaft neue Tätigkeiten übertragen, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen. Dann wird die Person in jene kleinste Stufe der höheren Entgeltgruppe eingestuft, in der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhält (mindestens jedoch in Stufe 2). Durch eine Höhergruppierung verliert man also kein Tabellenentgelt.
Das zweite, was du ansprichst, ist die Frage, was einschlägige Berufserfahrung ist. Diese liegt vor, wenn man die bisherige Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzt. Eine schädliche Unterbrechnung von i.A. mehr als 6 Monaten (bzw. mehr als 12 Monaten im Wissenschaftsbereich) entwertet diese aber, sodass dann keine Einschlägigkeit mehr vorliegt, siehe Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Absatz (2) TV-L.)
Der letzte Punkt, den du ansprichst: Waren Tätigkeiten auszuüben, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraussetzen, dann war die Stelle gemäß TV-L in der Entgeltgruppe 13 angesiedelt. Lag bei der/dem Beschäftigten allerdings kein solcher vor, wurde dieser gemäß Vorbemerkungen zur Entgeltordnung eine Gruppe tiefer eingruppiert; bis dieses Merkmal in der Person erfüllt war. Dann erfolgte automatisch die Höhergruppierung. Und diese führte sowohl aus 12/1 als auch 12/2 in die 13/2. Daran ist nichts Überschendes, sondern ist dies im Tarifvertrag so festgelegt (§17).