Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 1050 times)

Neuling01

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Höhergruppierung
« am: 28.03.2024 11:05 »
Hallo zusammen, meine Frage wäre, ob es zulässig ist, dass Kollegen, die die gleiche Tätigkeitsbeschreibung haben unterschiedlich eingruppiert werden.
Meine Kollegin und ich arbeiten im Verwaltungsbereich einer Hochschule in Niedersachsen. Meine Tätigkeitsbeschreibung wurde überarbeitet und neubewertet mit einer E9a. Vorher hatte ich die E8. Da ich eine Ausbildung im öffentlichen Dienst abgeschlossen habe (aber keinen Angestellten Lehrgang 1), konnte ich trotzdem höhergruppiert werden.
Meine Kollegin hat ursprünglich eine Ausbildung zur Rechts- und Notarfachangestellten abgeschlossen und ist nun seit 9 Jahren im Job. Ist es daher korrekt, dass ihr immer wieder auf die Frage der Höhergruppierung geantwortet wird, dass es hier keine Möglichkeit gibt, da Ihre Ausbildung unzureichend wäre? Bleibt hier tatsächlich nur der Weg über den Angestelltenlehrgang? Mir geht das kaum in den Kopf, dass zwei Kollegen bei gleicher Eignung, Berufserfahrung und Tätigkeit unterschiedlich eingruppiert sind.
Meine Kollegin hat zwischenzeitlich eine Anpassung Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung gefordert, da viele Tätigkeiten, die sie seit langem nicht mehr ausübt, die Bewertung runtergedrückt haben. Ergäbe die Bewertung eine E9 und nur die persönlichen Voraussetzungen wären tatsächlich nicht erfüllt, ist die Eingrupperung E8 korrekt?

Danke schonmal für eure Rückmeldungen.

Trautmann85

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 03.04.2024 16:49 »
Soweit ich das überblicken kann, ist eine Gruppierung in E9 und höher mit der Voraussetzung Bachelor oder Fachhochschulstudium versehen - natürlich zusätzlich zur Eingruppierung der Tätigkeit basierend auf der Tarifautomatik. Ob das ab E9a oder erst E9b greift, weiß ich nicht genau. Habe aber schon häufiger mitbekommen im Bekanntenkreis, dass bei E8 oder eben E9a Schluss für viele ist, die keine weiterführenden Bildungsgänge besucht haben. Das aber nun von der benannten Person tatsächlich dieselbe Arbeit wie bei dir ausgeführt wird, ist natürlich blöd. Am besten geht man einmal mit dem AG ins Gespräch und lässt sich exakt erklären, wie er das begründen will.

McOldie

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 03.04.2024 17:14 »
wenn hier eine Eingruppierung nach Anlage A Teil I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst des TV-L vorliegt, ist zu bemerken, dass es für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8, E 9 oder E 9b keine Ausbildungsvorausetzung gibt.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 03.04.2024 17:15 »
TB sind anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sofern eine Voraussetzung in der Person vorliegt, die nicht erfüllt ist, gibt es eine EG darunter. Insofern wäre die vorgestellte Konstellation durchaus möglich, es müsste anhand der Entgeltordnung geschaut werden, ob für die Tätigkeit diese Einschränkung tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich könnte der AG durchaus Aufgaben oberhalb der 9a ohne (passende) Qualifikation übertragen. Ob es das tut oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 03.04.2024 19:11 »
Korrekt, man kann einem analphabetischem Schulabbrecher locker eine EG15 Tätigkeit übertragen, Null Problemeo tarifrechtlich, bekommt er halt nur die EG14 überwiesen.

Wenn er aber seinen Job nicht kann und er die Probezeit überlebt, dann haben die Verantwortlichen höchsten den Rechnungshof oder die Korruption/Innenrevision an der Backe

können kann man das aber trotzdem tariflich.