Da die Stellenbewertung lediglich die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung darstellt, muss er die Inhalte der Stellenbewertung keinen Dritten zugänglich machen.
Wenn du jedoch begründete Zweifel an der Meinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung hast, gibt es hierzu nur eine Stelle, die die Eingruppierung feststellen kann. Das Arbeitsgericht, Siehe hierzu die Vorpostings.