§ 1 SchwbVWO Bestellung des Wahlvorstandes
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 SGB IX), bleibt unberührt.
§ 176 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
(Indiz für Anzahl Schwerbehinderter - Quote zur Berechnung der Ausgleichsabgabe, also ja AG muss im Rahmen der Ausgleichsabgabe mitteilen, wie viele Schwerbehinderte vorhanden, aber nein der AG muss nicht von sich aus tätig werden und eine SBV-Wahl ins Leben rufen)
1. Habt ihr einen Personal-/Betriebsrat oder nur einen -verrat?
2. Integrationsamt
3. Finde selbst 2-3 Wahlberechtigte die zur Wahl laden.