Autor Thema: Rückforderung Krankengeldzuschuss und Jahressonderzahlung  (Read 1255 times)

Koschte

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Hallo, wie verhält es sich in dem Fall:

Eine Kollegin hat nach einer jetzt einjährigen AU bereits im Juni 2023 zum 31.12.2023 fristgerecht auf ärztlichen Rat gekündigt.
Im Februar 2024 hat sie eine rückwirkende volle EMR ab 01.07.2023 unbefristet erhalten. Muss Sie das noch melden, da theoretisch das DV nun eigentlich eher geendet hat? Meines Erachtens sind diese Pflichten erloschen. Der Krankengeldzuschuss wurde auch nicht unter Vorbehalt gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Candide die Optimistische

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naja, § 22 Abs. 4 TV-L sagt was anderes. Ganz abgesehen davon, dass die Ausschlussfrist frühestens mit Bewilligung der EMR zu laufen begonnen hat.

Koschte

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Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen.

Geht das auch nach irgendetwas, oder ist das reines Ermessen 🤔
Mit freundlichen Grüßen
Koschte

McOldie

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 1. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über den Bezug von Erwerbsminderungsrente informiert, beginnt die Ausschlussfrist voraussichtlich auch nicht zu laufen.
2. Wenn auch noch die Inflationsprämie im Dezember gezahlt wurde, wurde diese zu Unrecht gezahlt, da kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand.
3. Nach BAG vom 30.9.1999 – 6 AZR 130/98 – kann der Arbeitgeber seine Entscheidung darüber, ob er auf die Rückforderung des überzahlten Krankengeldzuschusses verzichtet, nach freiem Ermessen treffen. Die Entscheidung brauche nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 BGB zu entsprechen; das ergebe die Auslegung der Tarifvorschriften. Bei geringen Beträgen wird man wohl in der Regel verzichten