1. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht über den Bezug von Erwerbsminderungsrente informiert, beginnt die Ausschlussfrist voraussichtlich auch nicht zu laufen.
2. Wenn auch noch die Inflationsprämie im Dezember gezahlt wurde, wurde diese zu Unrecht gezahlt, da kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand.
3. Nach BAG vom 30.9.1999 – 6 AZR 130/98 – kann der Arbeitgeber seine Entscheidung darüber, ob er auf die Rückforderung des überzahlten Krankengeldzuschusses verzichtet, nach freiem Ermessen treffen. Die Entscheidung brauche nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 BGB zu entsprechen; das ergebe die Auslegung der Tarifvorschriften. Bei geringen Beträgen wird man wohl in der Regel verzichten