Autor Thema: VBL, Rente, Pension  (Read 1805 times)

orangemitminze

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VBL, Rente, Pension
« am: 30.03.2024 13:49 »
Hallo. Ich bitte um Informationen, ob die mir vorliegenden Informationen/ meine Gedankengänge korrekt sind und was ihr empfehlen würdet. Ich wurde kürzlich im gD beim Bund verbeamtet und versuche mir einen Überblick zu Thema VBL, Rente und Pension zu verschaffen. Folgende Informationen beschreiben meine derzeitige Situation:
 
VBL: eingezahlt habe ich 55 Monate. Habe gelesen, dass es eine Wartezeit für die Unverfallbarkeit von 36 und/ oder 60 Monaten gibt. Mitglied bei der VBL bin ich seit 2019. Ersteres erfülle ich somit, zweiteres jedoch nicht, sodass ich nicht weiß ob ich überhaupt Anspruch auf Auszahlung der betrieblichen Rente durch die VBL habe. Eingezahlt habe ich bisher circa 3.400€
Rente: Ich habe die Wartezeit von 60 Monaten erreicht, sodass ich einen rentenansprch habe. Erhalten würde ich stand heute eine rente von 210€ monatlich. Eingezahlt habe ich bisher ca. 21.000€ und der arbeitgeber ca. 21.200€
Ich wurde verbeamtet mit 30 Jahren und plane 35 Jahre (bis 65) zu arbeiten.

Meine Fragen sind:
Lohnt es sich die gesetzliche Rente später „normal“ auszahlen zu lassen, da ich nicht den Höchstsatz der Versorgung erreiche?
Oder lohnt es sich mir meine Rentenansprüche einmalig als Kapitalleistung auszahlen zu lassen?
Oder soll/ kann ich die Zeiten in der ich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe als pensionsfähige Dienstzeiten anerkennen lassen (geht wohl nur, wenn ich mir die Rente nicht als Beitragserstattung auszahlen lasse)? Ich war bis Januar 2020 bei einer Kommune im gD für 9 Monate und am April 2020 bei meinem derzeitigen Dienstherren als Angestellter im gD für 3 Jahre und 10 Monate tätig. Insgesamt war ich somit 4 Jahre und 7 Monate Vollzeit im gD, zudem habe ich studiert, welches noch mit 855 Tagen gewertet wird (falls ich das richtig verstanden habe). Damit komme ich locker über 5 Jahre Dienstzeit, hätte somit über 40 Jahre pensionsfähige Dienstzeit und einen Anspruch auf den Höchstsatz.
Kurz gesagt: Was würdet ihr in dieser Situation tun, um finanziell möglichst gut da zustehen (Annahme: Pensionseintritt mit 65).

cyrix42

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #1 am: 30.03.2024 15:03 »
Moin,

da du die Wartezeit von 60 Monaten in der Rentenversicherung erfüllt hast, hast du (mit Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren) einen Rentenanspruch. Eine Erstattung der eingezahlten Beiträge ist nicht möglich.

Ähnlich dürfte es auch bei der VBL sein -- die Wartezeit von 60 Monaten kann durch reinen Zeitablauf erreicht werden; die 36 Beitragsmonate hast du ja.

Asperatus

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #2 am: 30.03.2024 19:44 »
Zur Frage der Wartezeit am Besten mit der VBL sprechen. Ich verstehe es aber so, dass für Beitragszeiten nach dem 1. Januar 2018 die drei Jahre gelten. Somit hättest du Anspruch auf die Betriebsrente und könntest dir die Beiträge nicht auszahlen lassen. Die Betriebsrente wird später auf die Pension angerechnet. Solltest du im Abrechnungsverbund Ost gewesen sein, also im Beitrittsgebiet tätig gewesen sein, können die Beiträge nie erstattet werden.

Ob die spätere gesetzliche Rente monatlich oder als einmalige Kapitalleistung gezahlt wird, hat keine Auswirkungen auf die Anrechnung bei der Pension.

Bei den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sollte man alle Zeiten angeben. Es kann durchaus sein, dass Zeiten ruhegehaltsfähig sind, die auch Beitragszeiten in der Rentenversicherung waren. Dafür gibt es dann später die Kürzungsregelung. Beitragserstattungen sind für die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten irrelevant.

clarion

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #3 am: 30.03.2024 23:36 »
Hallo,

da Du noch ca. 35 Jahre arbeitest, lohnt es sich nicht,  jetzt schon Hirnschmalz zu verschwenden.  Es kann sich bis dahin so vieles ändern.

Captain Jack

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #4 am: 01.04.2024 13:49 »
Bei der VBL muss man aufpassen: Sie gwährt in solchen Konstallationen keinen Versorgungsanspruch für später, aber seit 2018 jetzt auch keine Rückerstattung, stattdessen nur eine wertlose Anwartschaft. Wertlos, weil Beamter nicht ohne Weiteres die Zeiten auffüllen kann, evt mit Nebenbeschäftigung. Als Sahnehäubchen ist das Konstrukt aber wenig transparent.

cyrix42

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #5 am: 01.04.2024 15:32 »
Natürlich besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Betriebsrente:

Zitat von: §34 Abs. (4) Satzung VBL
(4) Wenn die Wartezeit nicht bereits nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt ist oder als erfüllt gilt, wird für den Teil der
Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) und auf den
hierfür gezahlten Altersvorsorgezulagen (§ 82a) beruht, auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn der
Pflichtversicherung, für die ein Beitrag nach § 66a Abs. 3 entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente
angerechnet. Die Wartezeit gilt für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach
§ 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 30f BetrAVG unverfallbar ist.


(Quelle: Satzung der VBL; Hervorhebung durch mich.)

Zitat von: §1b Abs. (1) Satz 1 Betriebsrentengesetz
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

(Quelle: Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Hervorhebung durch mich.)

orangemitminze

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Antw:VBL, Rente, Pension
« Antwort #6 am: 03.04.2024 13:44 »
Vielen Dank. Freut mich, dass mir zumindest das Geld von der VBL eventuell ausgezahlt werden kann. Eine Beitragsrückerstattung von der DRV wäre natürlich sehr gut, da hier viel mehr Geld eingezahlt wurde.