Es gibt eine ganze Reihe möglicher Sachgründe für eine Befristung (§14 Abs. 1 TzBfG zählt einige auf, ist aber nicht abschließend). Was sie alle inhaltlich gemeinsam haben, ist dass die vereinbarte Arbeitsleistung aus irgendwelchen Gründen ein absehbares Enddatum hat, also nur für einen relativ gut vorhersehbaren Zeitraum benötigt wird (Punkt 5, Erprobung, vielleicht ausgenommen). Das scheint in deinem Fall ja gerade nicht so zu sein; hier liegt der Grund ja in den Haushaltsmitteln und eben nicht im Arbeitsbedarf.
Offensichtlicher Nachteil einer sachgrundlosen Befristung ist natürlich, dass du danach nicht mehr weiter sachgrundlos befristet vom selben AG beschäftigt werden darfst. Entweder bekommst du also in zwei Jahren wirklich einen unbefristeten Vertrag, oder zumindest eine eindeutig sachlich befristete Stelle, oder du bist raus. Wie Max schon schrieb wäre eine Befristung zur Erprobung daher womöglich sinnvoller gewesen.