Stufe 4, siehe § 17 Absatz 4 TV-L:
1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der-
jenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt
erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine
Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob fak-
tisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte. 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt
und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen
2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15,
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle
des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgelt-
gruppen 2 bis 8 ) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht
der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt
eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Ab-
satz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Ent-
geltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hin-
zugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3 Ist der Garan-
tiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird
als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. 4 Die Stufenlaufzeit in der hö-
heren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5 Bei einer Ein-
gruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der
höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6 Die/Der Beschäftigte erhält
vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entspre-
chende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der be-
treffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.