Autor Thema: Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten  (Read 2006 times)

Rungholt

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Moin,

leider schreitet meine Erkrankung voran und meine behandelnden Ärzte raten mir zur Dienstunfähigkeit an.

Ich habe zurzeit:

-   49 Monate Rentenversicherungszeiten (nicht anerkannt, weil im techn. Bereich)
-   37 Jahre 6 Monate Dienstzeiten im allg. Verwaltungsdienst

Wenn ich es richtig sehe, erhalte ich jetzt bei Dienstunfähigkeit einen Ruhegehaltssatz von 66,96% und einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80%.

Ab 10/2026 habe ich das 63. Lebensjahr vollendet und 40 Dienstjahre voll. Dann müsste ich mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75% und ohne Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit in Pension gehen können.

Nun zu meinen Fragen.

1.)   Stimmen meine Überlegungen soweit?
2.)   Was passiert, wenn ich nicht bis 10/2026 durchhalten kann? Gibt es evtl. so etwas wie eine Härteregelung?

Letztlich habe ich bereits 41 Jahre und 7 Monate (Beitragszeiten und Dienstzeiten) hinter mir.

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten.

Freundliche Grüße aus dem hohen Norden

Rungholt

Asperatus

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #1 am: 01.04.2024 15:54 »
zu 1.) Müsste soweit stimmen. Abhängig von der Erkrankung würde ich mir die Frage stellen, ob mir ein geringerer Abschlag mehr wert ist oder eine schnellere Dienstunfähigkeit, wenn ich evtl. nicht mehr lange einigermaßen fit bin.

zu 2.) Eine Idee wäre, die fehlenden 11 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit zu erfüllen, durch freiwillige Beiträge zu decken. Dies könnte dann den Versorgungsabschlag zumindest teilweise ausgleichen. Zur Erfüllung der Wartezeit würde wohl der Mindestbetrag ausreichen in Höhe von derzeit 100,07 Euro, für elf Monate also 1.100,77 Euro. Wenn die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht werden sollten, lohnt sich diese Investition aber nicht, da dann verrechnet wird.

Wichtig: Bis zum 31. März können Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Da der 31. März dieses Jahr ein Sonntag war, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, folglich morgen, der 2. April. Sollte dies also eine Option sein, morgen schnell zur DRV und zahlen und schon wäre die Wartezeit erfüllt.

cyrix42

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #2 am: 01.04.2024 16:56 »
Zumindest eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird es auch dann nicht geben, da man dafür in den letzten 5 Jahren mindestens 3 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsste.

Allerdings sollten unabhängig davon Regelungen für Schwerbehinderte die Abzüge deutlich reduzieren. Ggf. sollte man also prüfen, ob eine solche vorliegt. (Für die Altersrente für Schwerbehinderte dagegen wird es definitiv nicht reichen, da dafür 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden...)

Rungholt

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #3 am: 01.04.2024 17:17 »

zu 2.) Eine Idee wäre, die fehlenden 11 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit zu erfüllen, durch freiwillige Beiträge zu decken. Dies könnte dann den Versorgungsabschlag zumindest teilweise ausgleichen. Zur Erfüllung der Wartezeit würde wohl der Mindestbetrag ausreichen in Höhe von derzeit 100,07 Euro, für elf Monate also 1.100,77 Euro. Wenn die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht werden sollten, lohnt sich diese Investition aber nicht, da dann verrechnet wird.

Wichtig: Bis zum 31. März können Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Da der 31. März dieses Jahr ein Sonntag war, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, folglich morgen, der 2. April. Sollte dies also eine Option sein, morgen schnell zur DRV und zahlen und schon wäre die Wartezeit erfüllt.

Danke :) Ein sehr wertvoller Tipp. Das habe ich nicht gewusst.
Grüße
Rungholt

Rungholt

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #4 am: 01.04.2024 17:24 »

Allerdings sollten unabhängig davon Regelungen für Schwerbehinderte die Abzüge deutlich reduzieren. Ggf. sollte man also prüfen, ob eine solche vorliegt. (Für die Altersrente für Schwerbehinderte dagegen wird es definitiv nicht reichen, da dafür 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden...)

Zunächst vielen Dank für deine Antwort. :)
Kannst Du bitte ausführen, was du genau meinst? Mir sind leider keine Regelungen bekannt, die die Abzüge deutlich verringern könnten. - Oder meinst du Steuerfreibeträge? Die sind bereits jetzt, unabhängig von der Pensionierung, vorhanden.
Grüße
Rungholt

cyrix42

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #5 am: 01.04.2024 19:54 »
Zitat von: §52 Bundesbeamtengesetz
§ 52 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.  sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.  schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr   Altersgrenze
                 Jahr  Monat
[...]
1958          61    0
1959          61    2
1960          61    4
1961          61    6
1962          61    8
1963          61   10

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__52.html

Zitat von: §14 Abs. (3) Beamtenversorgungsgesetz
3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. [...]

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__14.html

Entsprechend kann sich ein Bundesbeamter mit anerkannter Schwerbehinderung mit dem 62. Geburtstag in den Ruhestand versetzen lassen und hat dann Abzüge in Höhe von 10,8% -- ist er bis zum 64. Geburtstag im Dienst, sind es nur noch 3,6% Abzug (entsprechend weniger, wenn man vor 1964 geboren wurde).

Asperatus

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #6 am: 01.04.2024 20:02 »

Allerdings sollten unabhängig davon Regelungen für Schwerbehinderte die Abzüge deutlich reduzieren. Ggf. sollte man also prüfen, ob eine solche vorliegt. (Für die Altersrente für Schwerbehinderte dagegen wird es definitiv nicht reichen, da dafür 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden...)

Zunächst vielen Dank für deine Antwort. :)
Kannst Du bitte ausführen, was du genau meinst? Mir sind leider keine Regelungen bekannt, die die Abzüge deutlich verringern könnten. - Oder meinst du Steuerfreibeträge? Die sind bereits jetzt, unabhängig von der Pensionierung, vorhanden.
Grüße
Rungholt

Ich vermute, es ist § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtVG gemeint. Hier geht es darum, dass die Minderung des Ruhegehaltes sich bei einer Schwerbehinderung nicht bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, ab Jahrgang 1964 also 67 Jahre bezieht, sondern auf das 65. Lebensjahr, mithin 7,2 Prozent geringer ist. Die Regelung gibt es jedoch auch für die nicht auf einem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit, sodass sich hier kein Vorteil ergäbe.

Zur Rente sei noch angemerkt, dass diese erst mit Erreichen des Eintrittsalters, ab Jahrgang 1964 67 Jahre,  gezahlt wird, es bei früherer Dienstunfähigkeit somit eine Lücke geben kann. Wie cyrix42 schon anmerkte, bräuchte man, um diese auf 65 mit Schwerbehinderung zu senken, jedoch 35 Beitragsjahre.

cyrix42

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #7 am: 01.04.2024 20:07 »
Ich vermute, es ist § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtVG gemeint.

Ja.

Zitat
Die Regelung gibt es jedoch auch für die nicht auf einem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit, sodass sich hier kein Vorteil ergäbe.

Der "Vorteil" wäre, dass man keine bescheinigte Dienstunfähigkeit braucht, sondern auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, ohne höhere Abzüge in Kauf nehmen zu müssen (bzw. auch schon eher als ohne Schwerbehinderung). (Der Nachteil ist die Schwerbehinderung selbst...)

Rungholt

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #8 am: 01.04.2024 21:11 »
Hallo cyrix42 und hallo Asperatus,

vielen dank für Eure Ausführungen. Die helfen mir tatsächlich in meiner Meinungsfindung weiter.

Bis zum 65. Lebensjahr habe ich die geforderten 45 Beschäftigungsjahre erfüllt, so dass für mich bereits ohne meine Erkrankung und ohne Schwerbehinderun eine Pensionierung ohne Abzüge möglich ist.

Jetzt bleibt es tatsächlich abzuwägen, wie bereits Asperatus schrieb, "... ob mir ein geringerer Abschlag mehr wert ist oder eine schnellere Dienstunfähigkeit, wenn ich evtl. nicht mehr lange einigermaßen fit bin...."

Noch Euch vielen Dank!

Grüße aus dem Norden
Rungholt


Petr Rigortzki

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Antw:Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten
« Antwort #9 am: 08.04.2024 13:48 »
Hallo auch interessant (Soldat ?):

Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
§ 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.