Hallo,
ich habe vorgestern per Post ein Schreiben bzgl. Einstellung, den Arbeitsvertrag, eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, eine Belehrung bzgl. Verwaltungsvorschriften betr. Korruptionsbekämpfung, eine Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen, eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit, einen Auszug aus der DSGVO (Art. 4, 5, 82, 83), dem BDSG (§§ 42, 43) und dem GeschGehG (§ 23) erhalten.
Da ich mich im ÖD noch nicht auskenne, möchte ich wissen, ob das alles so korrekt, ok und entsprechend wirksam ist.
Im Schreiben steht:
"das Verwaltungsorgan ... hat beschlossen, Sie ab dem ... einzustellen.
Das Beschäftigungsverhältnis wird nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zum ... befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die Probezeit wird auf 6 Wochen festgesetzt.
Sie werden in Entgeltgruppe ... Stufe ... TVöD-... eingruppiert.
Die beigefügten Arbeitsverträge bitten wir zu unterschreiben."
Arbeitsvertrag:
"Zwischen ... vertreten durch ... Anschrift ... (Arbeitgeber) und ... wohnhaft in ... geb. am ... (Beschäftigter) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit
1)... wird ab ... befristet eingestellt als Vollzeitbeschäftigter
Der Arbeitsvertrag ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum ...
2) Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Beim Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich.
§ 3 Probezeit
Die Probezeit beträgt sechs Wochen.
§ 4 Eingruppierung
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ... eingruppiert.
§ 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit vor dem § 1 Abs. 1 vereinbarten Beendigungszeitpunkt gemäß § 34 Abs. 1 TVöD ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt."
"Niederschrift nach dem Nachweisgesetz zu dem Arbeitsvertrag vom ... (Datum leer!)
Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995 - BGBl. I S. 946) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes niedergelegt:
1) Art der Tätigkeit
... geboren am ... wird als ... beschäftigt.
Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten.
2) Beschäftigungsort
Die Beschäftigung erfolgt in der Verwaltung (Arbeitsort). Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens bleiben hiervon unberührt.
3) Anwendung von Dienstvereinbarungen
Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
4) Wechsel-/Schichtarbeit
Der Beschäftigte leistet Wechsel/Schichtarbeit in folgendem Umfang und in folgendem System: /
5) Betriebliche Altersversorgung
Der Versorgungsträger für eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist ... (Name und Anschrift des Versorgungsträgers)
6) Voraussetzungen der Kündigung, Möglichkeit und Frist der Kündigungsschutzklage
Die Voraussetzungen einer Kündigung sowie das bei der Kündigung zu beachtende Verfahren richten sich für den Arbeitgeber und die Beschäftigte nach den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung unterliegt der Schriftform nach § 623 BGB. Die Möglichkeit, gegen die Kündigung Klage zu erheben, richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung, § 4 KSchG.
7 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, Direktionsrecht des Arbeitgebers
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben ebenso wie das Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO unberührt."
Was meint ihr bitte? Ist das alles so "wasserdicht" und man kann den ruhigen Gewissens als zukünftiger AN unterschreiben?
Danke.
Grüße