Autor Thema: Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl  (Read 2301 times)

DerabgesägteAst

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Hallo,

heute wurde uns von unserem Vorgesetzten mitgeteielt, dass er mindesten drei Monate einen Raum gefilmt hat aus dem vorher techn.Geräte gestohlen wurden. Dieser Raum wurde in besagter Zeit auch von uns MA betreten/genutzt. Der Raum verfügt über ein Überwachungshinweisschild mit entsprendem DSGVO Vermerk jedoch befand sich bisher darin keine Kamera.Unser Vorgesetzter hat mit versteckter Kamera Personen gefilmt die sich unbefugt in dem Raum aufgehalten haben, dass ist den von ihm gespeicherten Videos zu entnehmen. Der DSGVO Vermerk an besagtem Raum enthält den Hinweis auf auschließlich live Bilder. Keine Speicherung.
Nach seiner Aussage ist der DSGVO Beauftragte vorher infiormiert worden. Ist es zulässig das wir MA nicht informiert wurden und somit in den Kreis der Verdächtigen geraten sind? Ist es zulässig das ein Vorgesetzter der nicht der Datenschutzberauftragte oder MA des Sicherheitsdienstes ist zum einen mit versteckter Kamera und aufgestelter Falle drei Monate MA ohne deren Wissen filmt und hinterher selbständig eine Video Auswertung und Speicherung vornimmt?

Die Ironie an der Sache ist eigentlich, dass neimand beim stehlen erwischt wurde auch die Unbefugten nicht.Der Schaden der jedoch durch die Verdächtigung entstanden ist wird dauerhaft sein.Darin sind wir MA uns einig.

FearOfTheDuck

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #1 am: 03.04.2024 21:34 »
Also seid ihr sauer, dass ihr in einem Raum überwacht wurdet, der mit einem Hinweis auf Überwachung versehen war und in welchem ihr nichts zu suchen hattet? Auch eine Form von Ironie. ;)

Dass man Maßnahmen ergreift, um das Inventar der "Firma" zu schützen (nachdem man sich beim Datenschutz-Experten rückversichert hat), finde ich nicht verwerflich.

DerabgesägteAst

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #2 am: 03.04.2024 21:45 »
Also seid ihr sauer, dass ihr in einem Raum überwacht wurdet, der mit einem Hinweis auf Überwachung versehen war und in welchem ihr nichts zu suchen hattet? Auch eine Form von Ironie. ;)

Dass man Maßnahmen ergreift, um das Inventar der "Firma" zu schützen (nachdem man sich beim Datenschutz-Experten rückversichert hat), finde ich nicht verwerflich.

Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.

DerabgesägteAst

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #3 am: 03.04.2024 22:17 »
Also seid ihr sauer, dass ihr in einem Raum überwacht wurdet, der mit einem Hinweis auf Überwachung versehen war und in welchem ihr nichts zu suchen hattet? Auch eine Form von Ironie. ;)

Dass man Maßnahmen ergreift, um das Inventar der "Firma" zu schützen (nachdem man sich beim Datenschutz-Experten rückversichert hat), finde ich nicht verwerflich.

Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.

Freilich haben wir normal Zugang, wir betreten den Raum des öfteren. Die mutmaslichen Diebe sind auf den Videos zu sehen. Bekamen wir eine Entschuldigung, das er uns fälschlich verdächtigt hat? Nein. Fördert heimliches filmen die Zusammenabeit? Nein. Ist das speichern von Videos bei auschließlichem livebild Vermerk erlaubt? öh..nein denn dann braucht der Vermerk nicht geschrieben zu werden.

Umlauf

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #4 am: 03.04.2024 23:11 »
Wenn der Vorgesetzte das Filmen aus eigenem Antrieb ohne Rücksprache gemacht hat, dürfte es wahrscheinlich strafbar sein.

Wenn es regulär seine Dinge gegangen ist, kommt es drauf an was und wie es gelaufen ist.

Eukalyptus

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #5 am: 03.04.2024 23:23 »


... Die mutmaslichen Diebe sind auf den Videos zu sehen. Bekamen wir eine Entschuldigung, das er uns fälschlich verdächtigt hat? Nein. ...

Gebt dem Vorgesetzten doch eine Liste von den unschuldigen Mitarbeitern bei denen er um Entschuldigung bitten muss. Da du ja sagtest dass auch die mutmaßlichen Diebe auf den Videos zu sehen sind, gilt folgendes: Gesamtmenge der Personen - Personen bei denen eine Entschuldigung fällig ist = Diebe. Voila. Ich bin mir sicher, der Vorgesetzte wird sich gern entschuldigen.

MoinMoin

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #6 am: 04.04.2024 06:48 »
Also das einzige Problem, bzw. der Fehler der gemacht wurde, ist doch, dass auf dem DSGVO Vermerk nicht Speicherung sondern Live Stand.

Etwas widersprüchlich finde ich die Aussage, dass mal gesagt wird, das im Vermerk keine Kamera steht und dann des im Vermerk nur Live Kamera drin steht.
Ich gehe davon aus, dass damit ein Kamera Piktogram gemeint ist.
Also das die Kameraüberwachung nicht deutlich genug gemacht wurde.

Ich denke im Rahmen einer Straftatermittlung, es ist schon ein Schaden entstanden, durchaus zulässig, allerdings übergriffig, da nicht befugt, vom Vorgesetzten.
Und was ist mit aufgestellter Falle gemeint?

Das der VG euch hinterher über seine Massnahme informiert ehrt ihn, wenn er es freiwillig machte.
Eure Empörung, dass ihr euch als Verdächtige fühlt, kann ich nicht wirklich nachvollziehen.
Denn natürlich ist jeder der in den Raum geht ein Verdächtigter, egal ob befugt oder unbefugt.
Und das auch ob gefilmt oder nicht gefilmt.
Denn natürlich muss man bei solchen Taten von einem Innentäter ausgehen, oder habt ihr Publikumsverkehr, der in den Raum auch ein und ausgehen kann?
Und welche Konsequenzen hat es jetzt für die gegeben, die unbefugt diesen Raum betreten haben?

Immer bitte bedenken, dass schon geklaut wurde!

Mein Fazit:
Der VG ist übergriffig gewesen, da er eigenständig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat ohne befugt zu sein, dafür gibt es Profis, mit denen er solche Dinge hätte durchführen und klären können. Nennt sich Polizei.
Was sagt der DSGVO Beauftragte denn dazu, dass er es toleriert hat, dass eine unzureichende Ausschilderung für den Bereich geduldet wurde.
Was hätte es bei euch und euren Gefühlen geändert, wenn eine korrekte Ausschilderung klamheimlich gemacht worden wäre.
Wäre es euch lieber, der Chef hätte eine Rundmail geschickt, mit dem Hinweis, klauen lohnt nicht mehr, der Raum wird jetzt Videoüberwacht!

MoinMoin

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #7 am: 04.04.2024 07:51 »
Ist es zulässig das wir MA nicht informiert wurden und somit in den Kreis der Verdächtigen geraten sind?
Ja, es ist zulässig, dass alle Mitarbeiter über die Maßnahme nicht explizit informiert werden.
Aber es ist nicht zulässig eine Videoüberwachung ohne korrekter Beschilderung vorzunehmen in einem öffentlichen Bereich. Hierin bestünde durchaus ein vergehen des VGs und des DSGVO Beauftragten.
Aber hier handelt es sich doch um einen nicht öffentlich zugänglichen Raum, oder?
Denn:
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein. (2 AZR 597/16 BAG)

Zitat
Ist es zulässig das ein Vorgesetzter der nicht der Datenschutzberauftragte oder MA des Sicherheitsdienstes ist zum einen mit versteckter Kamera und aufgestelter Falle drei Monate MA ohne deren Wissen filmt und hinterher selbständig eine Video Auswertung und Speicherung vornimmt?
Wahrscheinlich nein, wenn diese Aufnahmen legal entstanden sind (sieht so aus), dann wüsste ich nicht, was dafür spricht, dass der VG, alleine im stillem Kämmerlein, diese Auswertung übernimmt. Eigentlich dürfte nur berechtigte Personen darauf zugriff haben und da stände der Datenschutzbeauftragter an erster Stelle und nicht der VG.
Wenn die Überwachung allerdings auch eine Arbeitsleistungsüberwachung dienen könnte, dann sähe es anders aus, da käme dann der PR noch mit ins Spiel, aber hier scheint dies nicht der Fall zu sein.
Zitat
Die Ironie an der Sache ist eigentlich, dass neimand beim stehlen erwischt wurde auch die Unbefugten nicht.Der Schaden der jedoch durch die Verdächtigung entstanden ist wird dauerhaft sein.Darin sind wir MA uns einig.
Du meinst die Ironie der Sache ist, dass nichts gestohlen wurde.
Und das unverhältnismäßig ist, trotzdem die Videos auszuwerten, ohne Grund und das ein Anlass besteht.
Ist es denn gesichert, dass die Videos anders, als die mutmaßlich mit dem DSGVO besprochene Zweckbindung (Diebstahlaufklärung) vom VG ausgewertet wurde?
Das könnte das eigentliche Vergehen des VGs sein.
Fazit:
Es ist also sehr gut denkbar, dass diese verdeckte Ermittlung mit der DSGVO vereinbar ist, aber ich denke, die Auswertung der Videos, ohne das es einen Grund gab ist das eigentliche Problem.


Sjuda

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #8 am: 04.04.2024 07:59 »

(...)


Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.

Ohne der ausstehenden Antwort vorgreifen zu wollen, sehe ich mich veranlasst anzumerken, dass die Sachverhaltsschilderung einige Fragen aufwirft.

So wie ich es verstanden habe, war der Raum seit Beginn der Videoüberwachung mit einem Hinweisschild versehen. Es fehlte lediglich der Hinweis auf Speicherung der Aufnahmen.

Zu den üblichen Dienstzeiten musste also damit gerechnet werden, bei den Verrichtungen in diesem Raum überwacht zu werden. Inwiefern die Tatsache der Überwachung vor diesem Hintergrund heimlich und überaschend gewesen sein soll, erschließt sich mir nicht vollständig.
Vorstellbar wäre dies höchstens in Situationen, in denen bekannt ist, dass der Betrachter des Live-Bildes nicht an seinem Arbeitsplatz ist. In solchen Fällen könnte man dann tatsächlich annehmen, unbeobachtet zu sein. Dazu müsste man dann allerdings wissen, wer genau die Videoübertragung überwacht und wann genau die entsprechende Person an ihrem Arbeitsplatz ist. In diesem Zusammenhang müssten sich dann allerdings auch Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Videoüberwachung ergeben. Hätte man dann daher nicht vielleicht auch annemen können, dass die Aufnahmen gespeichert werden, auch wenn ein expliziter Hinweis fehlt?

Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit sehe ich die Angelegenheit vor diesem Hintergrund zumindest aus dem Blickwinkel des MA-Vorgesetzten-Verhältnisses als nicht besonders kritisch.





 

« Last Edit: 04.04.2024 08:13 von Sjuda »

Beamter

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #9 am: 04.04.2024 08:25 »
Also seid ihr sauer, dass ihr in einem Raum überwacht wurdet, der mit einem Hinweis auf Überwachung versehen war und in welchem ihr nichts zu suchen hattet? Auch eine Form von Ironie. ;)

Dass man Maßnahmen ergreift, um das Inventar der "Firma" zu schützen (nachdem man sich beim Datenschutz-Experten rückversichert hat), finde ich nicht verwerflich.

Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.

Freilich haben wir normal Zugang, wir betreten den Raum des öfteren. Die mutmaslichen Diebe sind auf den Videos zu sehen. Bekamen wir eine Entschuldigung, das er uns fälschlich verdächtigt hat? Nein. Fördert heimliches filmen die Zusammenabeit? Nein. Ist das speichern von Videos bei auschließlichem livebild Vermerk erlaubt? öh..nein denn dann braucht der Vermerk nicht geschrieben zu werden.


Wie ich das Liebe. Einen Thread starten, Fragen stellen. Man möchte gar keine Antworten, sondern nur Bestätigung.

Das zeigt mir deine Reaktion, in welcher Du dir selbst die Antworten gibst. Ende.

ElBarto

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #10 am: 04.04.2024 09:10 »
Die Schilderung des Sachverhalts ändert sich ja genauso oft wie das derzeitige Wetter.

War denn nun ein Hinweis auf Videoüberwachung vorhanden?

Waren die Täter auf den Videos zu sehen oder nicht?

Wurden die Täter dadurch ermittelt und können zur Rechenschaft gezogen werden?

Um was für einen Raum handelt es sich der überwacht wurde?


Der Hinweis zur Videoüberwachung hing bereits in dem Raum, es hätte also von Anfang an eine Kamera vor Ort sein können.

Es handelte sich außerdem nicht um einen "Arbeitsplatz" sondern einen gelegentlich aufgesuchten Raum. Da aus dem Raum etwas entwendet wurde nehme ich an, dass es ein Lagerraum ist.

Wurden durch die Maßnahme die Täter ermittelt, dann ist das ja durchaus im Sinne aller Beschäftiger da der Arbeitgeber sonst zum Schluss noch Stellen abbauen muss um zu sparen.

Also wäre ich persönlich da nicht so dünnhäutig. Das der AG es natürlich nicht an die große Glocke hängt wenn er die Täter erwischen will dann macht das doch Sinn. Verdächtig sind zunächst ALLE die Zugang zum Raum.
Die Polizei befragt ja auch erstmal die Ehefrau wenn der Mann tot im Garten liegt, da auch diese zunächst verdächtig ist.

Selbst wenn die Maßnahme nichts gebracht hat ändert sich nichts daran, dass das Vorgehen grundsätzlich logisch ist.
Mag der Datenschutz hier auch anderer Meinung sein, mit Logik hat dieser eh nichts am Hut.

FearOfTheDuck

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #11 am: 04.04.2024 09:47 »

(...)


Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.

Ohne der ausstehenden Antwort vorgreifen zu wollen...

Ich habe deiner, @Beamters und @ElBartos Repklik nichts hinzuzufügen. Wahrscheinlich habe ich aber das Begehr des TE tatsächlich nicht verstanden... ;)

Hauptsache, der diebische Schlingel ist entdeckt!

MoinMoin

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #12 am: 04.04.2024 10:54 »

Es wurde kein Dieb gefangen, da nichts mehr gestohlen wurde, laut SV!

Daher sehe ich in diesem ganzem Vorgehen nur dann ein Vergehen, wenn diese Aufnahmen ausgewertet wurden, obwohl kein Diebstahl stattgefunden hat.
Und zwar auch nur dann, wenn der VG dieses gemacht hat und nicht der Datenschutzbeauftragte.

Darüber wurde aber nichts gesagt.
Also @DerabgesägteAst sollte der VG das gemacht haben, dann kannst du sauer sein.
Wenn nicht, dann kann der VG über dich sauer sein, dass du/ihr die Stimmung vergiftest, obwohl er korrekt gehandelt hat. Und er könnte nur anmerken: Getroffene Hunde bellen.

Aber ich gehe davon aus, das  @DerabgesägteAst nicht weiter zur SV Aufklärung beiträgt.

Herbert Meyer

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #13 am: 04.04.2024 10:59 »
Ich bin als Datenschutzbeauftragter bestellt und habe schon verschiedene Video-Szenarien durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde abnehmen lassen. In diesem Thread ist leider bereits viel Unsinn zu lesen. Ob sich etwas moralisch in Ordnung anfühlt, "sinnvoll ist", oder zu "erfolgreichen Ergebnissen" führt, ist vollkommen irrelevant. Aussagekräftig sind allein die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Und da ist das Thema "Videoüberwachung nach Diebstählen" durch Gerichte schon recht deutlich durchdekliniert.

Meine Einschätzung: Wenn die Videoüberwachung als Reaktion auf Diebstähle eingeführt wurde, überwiegt in der Regel das sogenannte "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers das Schutzbedürfnis der Beschäftigten (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO). Bei der Abwägung ist allerdings auch die Funktion des Raums einzubeziehen. Wenn aus Lagerräumen regelmäßig hochwertige Ware gestohlen wird, überwiegt das "berechtigte Interesse" deutlich. Wenn aus Sozialräumen einmalig ein paar Pappbecher oder ne Packung Kaffee gestohlen wurde, überwiegt das "berechtigte Interesse" weniger deutlich.

Was allerdings viele Arbeitgeber und Laien (meistens auch in derselben Person vereint) unterschätzen, sind die Informationspflichten. Ein Piktogramm mit einer Kamera reicht nicht annähernd aus. Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO geforderten Informationspflichten sind weitaus umfangreicher und wurden in der vom Ersteller geschilderten Situation nicht annähernd vom Arbeitgeber erfüllt.

Für diese Zweifelsfälle gibt es in Deutschland aber ein kostenloses und gut funktionierendes System: Die Beschwerde oder die Meldung einer Datenpanne an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (die Adresse müsste im Impressum eurer Firmenwebseite zu finden sein, sonst ist das ein weiterer DSGVO-Verstoß...). Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist verpflichtet, alle eingehenden Fälle zu prüfen und ist darüber hinaus auch sanktionsfähig, dein Arbeitgeber kann die Aufsichtsbehörde also nicht einfach ignorieren. Auf diese Weise lässt sich eine neutrale Instanz zur Bewertung hinzuziehen, ganz ohne Anwälte, Gerichte, Rechtschutzversicherung und Pipapo. 

Umlauf

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Antw:Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
« Antwort #14 am: 04.04.2024 11:32 »
Ich bin als Datenschutzbeauftragter bestellt und habe schon verschiedene Video-Szenarien durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde abnehmen lassen. In diesem Thread ist leider bereits viel Unsinn zu lesen. Ob sich etwas moralisch in Ordnung anfühlt, "sinnvoll ist", oder zu "erfolgreichen Ergebnissen" führt, ist vollkommen irrelevant. Aussagekräftig sind allein die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Und da ist das Thema "Videoüberwachung nach Diebstählen" durch Gerichte schon recht deutlich durchdekliniert.

Meine Einschätzung: Wenn die Videoüberwachung als Reaktion auf Diebstähle eingeführt wurde, überwiegt in der Regel das sogenannte "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers das Schutzbedürfnis der Beschäftigten (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO). Bei der Abwägung ist allerdings auch die Funktion des Raums einzubeziehen. Wenn aus Lagerräumen regelmäßig hochwertige Ware gestohlen wird, überwiegt das "berechtigte Interesse" deutlich. Wenn aus Sozialräumen einmalig ein paar Pappbecher oder ne Packung Kaffee gestohlen wurde, überwiegt das "berechtigte Interesse" weniger deutlich.

Was allerdings viele Arbeitgeber und Laien (meistens auch in derselben Person vereint) unterschätzen, sind die Informationspflichten. Ein Piktogramm mit einer Kamera reicht nicht annähernd aus. Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO geforderten Informationspflichten sind weitaus umfangreicher und wurden in der vom Ersteller geschilderten Situation nicht annähernd vom Arbeitgeber erfüllt.

Für diese Zweifelsfälle gibt es in Deutschland aber ein kostenloses und gut funktionierendes System: Die Beschwerde oder die Meldung einer Datenpanne an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (die Adresse müsste im Impressum eurer Firmenwebseite zu finden sein, sonst ist das ein weiterer DSGVO-Verstoß...). Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist verpflichtet, alle eingehenden Fälle zu prüfen und ist darüber hinaus auch sanktionsfähig, dein Arbeitgeber kann die Aufsichtsbehörde also nicht einfach ignorieren. Auf diese Weise lässt sich eine neutrale Instanz zur Bewertung hinzuziehen, ganz ohne Anwälte, Gerichte, Rechtschutzversicherung und Pipapo.

Eine Frage dazu an den Datenschutzbeauftragten.

Für mich klingt die Beschreibung des Fragenden, dass der Vorgesetzte (was auch immer hier gemeint ist) das Filmen aus eigenen Antrieb gemacht hat.
Wenn ein ordentliches Prozedere dahinter stehen würde, hätte ich es anders formuliert.

Dürfte der Vorgesetzte einfach so filmen, ohne die Einbindung der Leitung bzw. tatsächlich dafür Zuständigen?


Ansonsten bin ich voll bei ihrer Beschreibung.